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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.03.2011 aufgehoben

§ 5 - Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz (DLKonjStatG)

Artikel 1 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480; aufgehoben durch Artikel 30 Abs. 2 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 14.09.2007 bis 31.03.2011; FNA: 708-32 Wirtschaftsstatistik
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§ 5 Hilfsmerkmale



Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1.
Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit,

2.
Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.





 

Frühere Fassungen von § 5 DLKonjStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 6 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
vom 17.03.2008 BGBl. I S. 399

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 DLKonjStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DLKonjStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DLKonjStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 DLKonjStatG Auskunftspflicht
... Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 5 Nr. 2 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Leiter der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Artikel 6 StatRVereuAnpG Änderung des Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetzes
... nicht befragten" durch die Wörter „alle anderen" ersetzt. 3. § 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. Name, Rufnummern und Adressen für ...