Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.03.2011 aufgehoben

§ 8 - Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz (DLKonjStatG)

Artikel 1 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480; aufgehoben durch Artikel 30 Abs. 2 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 14.09.2007 bis 31.03.2011; FNA: 708-32 Wirtschaftsstatistik
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§ 8 Verordnungsermächtigung



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erhebung von zusätzlichen Merkmalen anzuordnen und die Periodizität der Erhebungen zu verändern, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist, sowie den Kreis der nach § 3 Abs. 2 zu Befragenden einzuschränken.



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