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Artikel 7 - Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (MEG II k.a.Abk.)

G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Geltung ab 14.09.2007, abweichend siehe Artikel 30
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Artikel 7 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern


Artikel 7 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 IHKG § 3, § 4, § 11, § 12, mWv. 14. September 2007 § 2, § 3, § 4, § 5, § 9

Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 130 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter

aa)
„nicht rechtsfähige",

bb)
„entweder eine gewerbliche Niederlassung oder" und

cc)
„oder eine Verkaufsstelle" gestrichen.

b)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „oder in dem Verzeichnis" die Wörter „der zulassungsfreien Handwerke oder" und nach den Wörtern „einzutragen sind" die Wörter „oder die nach § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung zur Handwerkskammer gehören" eingefügt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Haushaltsplans" durch das Wort „Wirtschaftsplans" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Haushaltsplan" durch das Wort „Wirtschaftsplan" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Nicht in das Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften, deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag freigestellt."

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt."

cc)
In Satz 5 wird das Wort „Haushaltssatzung" durch das Wort „Wirtschaftssatzung" und das Wort „Haushaltsjahr" durch das Wort „Geschäftsjahr" ersetzt.

dd)
Satz 9 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden."

c)
In Absatz 6 werden nach den Wörtern „Gebühren erheben" die Wörter „und den Ersatz von Auslagen verlangen" angefügt.

d)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Gebühren" die Wörter „und Auslagen" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Beiträgen und Gebühren" durch die Wörter „Beiträgen, Gebühren und Auslagen" ersetzt.

e)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:

„(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt."

f)
In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Sonderbeiträge" ein Komma eingefügt sowie die Wörter „und der Gebühren" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „Haushaltsplans" durch das Wort „Wirtschaftsplans" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

cc)
In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

dd)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7. die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung und".

ee)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8. die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut)."

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im elektronischen Bundesanzeiger zu erfolgen."

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „nichtrechtsfähigen" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „des" die Wörter „aktiven und passiven" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Wahlgruppen" die Wörter „sowie die Zahl der diesen zugeordneten Sitze in der Vollversammlung" eingefügt.

5.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder diejenigen, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer kammerzugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Auskunftspflichtig sind auch besonders bestellte Bevollmächtigte und in das Handelsregister eingetragene Prokuristen von Kammerzugehörigen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Industrie- und Handelskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, sind berechtigt, zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit und zur Festsetzung der Beiträge der Kammerzugehörigen Angaben zur Gewerbesteuerveranlagung, wie sie auch zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 erforderlich sind, sowie die nach § 3 Abs. 3 erforderlichen Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden zu erheben."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten dürfen von den Industrie- und Handelskammern und ihren Gemeinschaftseinrichtungen verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Andere als die in Satz 1 genannten Daten dürfen sie nur erheben und verwenden, soweit eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet."

d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Industrie- und Handelskammern dürfen Name, Firma, Anschrift und Wirtschaftszweig ihrer Kammerzugehörigen sowie die übrigen in Absatz 1 genannten Daten an andere Industrie- und Handelskammern auf Ersuchen oder durch Abruf im automatisierten Verfahren übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

 
e)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Industrie- und Handelskammern dürfen Name, Firma, Anschrift und Wirtschaftszweig von Kammerzugehörigen zur Förderung von Geschäftsabschlüssen und zu anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Zwecken an nichtöffentliche Stellen übermitteln. Die übrigen in Absatz 1 genannten Daten dürfen nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken an nichtöffentliche Stellen übermittelt werden, sofern der Kammerzugehörige nicht widersprochen hat. Auf die Möglichkeit, der Übermittlung der Daten an nichtöffentliche Stellen zu widersprechen, sind die Kammerzugehörigen vor der ersten Übermittlung schriftlich hinzuweisen. Daten über Zugehörige anderer Kammern hat die Industrie- und Handelskammer nach Übermittlung an die nichtöffentliche Stelle unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind. An Bewerber für die Wahl zur Vollversammlung nach § 5 dürfen zum Zweck der Wahlwerbung die in Satz 1 genannten Daten über Wahlberechtigte aus ihrer jeweiligen Wahlgruppe übermittelt werden. Der Bewerber hat diese Daten nach der Durchführung der Wahl unverzüglich zu löschen. Dritte, an die Daten übermittelt werden, dürfen diese Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt werden."

f)
Absatz 5 wird aufgehoben.

g)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Übermittlung der Daten an andere Industrie- und Handelskammern durch Abruf im automatisierten Verfahren nach Absatz 3a gilt § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend."

6.
§ 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „Satzung" werden die Wörter „nach § 4 Satz 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 7a Satz 2" eingefügt.

b)
Die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 3" wird durch die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 6" ersetzt.

7.
§ 12 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

„7. die Prüfung der Jahresrechnung der Industrie- und Handelskammern,".



 

Zitierungen von Artikel 7 Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 MEG II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MEG II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 29 MEG II Neubekanntmachung
... zuständige oberste Bundesbehörde kann jeweils den Wortlaut der durch die Artikel 3 bis 28 geänderten Gesetze oder Rechtsverordnungen in der vom 1. Januar 2008 an geltenden ...
Artikel 30 MEG II Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... in Kraft. Die Artikel 9a und 9b treten am 1. Oktober 2007 in Kraft. Die Artikel 3 und 7 Nr. 2 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe bb, cc und dd sowie Buchstabe e, Nr. 3 Buchstabe a ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
G. v. 11.12.2008 BGBl. I S. 2418
Artikel 7 4. VwVfÄndG Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
... 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert: 1. ...