Die
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel
146 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens drei Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erteilt wurden; falls neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diese abgeschlossen ist."
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „oder eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2" gestrichen..
- 2.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Union über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs und der Arbeitnehmerfreizügigkeit und zur Durchführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 267) sowie des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 6) zu bestimmen,
- 1.
- unter welchen Voraussetzungen einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der im Inland zur Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder als Betriebsleiter tätig werden will, eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle zu erteilen ist und
- 2.
- unter welchen Voraussetzungen einem Staatsangehörigen eines der vorgenannten Staaten, der im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhält, die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung in einem zulassungspflichtigen Handwerk gestattet ist.
In den in Satz 1 Nr. 1 genannten Fällen bleibt § 8 Abs. 1 unberührt; § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. In den in Satz 1 Nr. 2 genannten Fällen ist § 1 Abs. 1 nicht anzuwenden."
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
- 3.
- § 22b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c werden nach der Angabe „§ 8" die Wörter „oder nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gemäß Satz 1 Nr. 4 gleichgestellt sind Diplome nach § 7 Abs. 2 Satz 4."
- 4.
- Nach § 22b wird folgender § 22c eingefügt:
„§ 22c
(1) In den Fällen des §
22b Abs. 3 besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch, wer die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) erfüllt, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.
(2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 14 der in Absatz 1 genannten Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin zunächst einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang ableistet oder eine Eignungsprüfung ablegt.
(3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die Handwerkskammer. Sie kann die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln."
- 5.
- § 46 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome nach § 7 Abs. 2 Satz 4."
- 6.
- In § 51a Abs. 7 wird das Wort „Prüfungsverfahren" durch die Wörter „Zulassungs- und Prüfungsverfahren" ersetzt.
- 7.
- In § 117 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder § 9 Abs. 2 Satz 1" gestrichen.
- 8.
- § 118 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 6 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."
- b)
- In Absatz 2 erster Halbsatz werden die Wörter „nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 6" durch die Wörter „nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 6 und 7" ersetzt.
V. v. 02.07.2008 BGBl. I S. 1139; zuletzt geändert durch Artikel 299 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
G. v. 11.12.2008 BGBl. I S. 2418
V. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3075; aufgehoben durch § 12 V. v. 18.03.2016 BGBl. I S. 509
Eingangsformel EU/EWR HwV ... der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der durch Artikel 9a des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) neu gefasst worden ist, verordnet das ...