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Artikel 23 - Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (MEG II k.a.Abk.)

G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Geltung ab 14.09.2007, abweichend siehe Artikel 30
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Artikel 23 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung


Artikel 23 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 DEÜV § 1, § 12, § 38

Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 190 bis 193" durch die Angabe „§§ 190 bis 194" ersetzt.

2.
Dem § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Eine Meldung nach § 194 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung zu erstatten. Ist zu diesem Zeitpunkt eine Meldung nach § 10 noch nicht erfolgt, ist diese zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten."

3.
Dem § 38 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 12 Abs. 5 gilt entsprechend; die Meldung ist innerhalb eines Monats nach dem Verlangen des Rentenantragstellers zu erstatten."



 

Zitierungen von Artikel 23 Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 23 MEG II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MEG II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 29 MEG II Neubekanntmachung
... zuständige oberste Bundesbehörde kann jeweils den Wortlaut der durch die Artikel 3 bis 28 geänderten Gesetze oder Rechtsverordnungen in der vom 1. Januar 2008 an geltenden ...
Artikel 30 MEG II Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 7), die Artikel 12 bis 21, Artikel 22 Nr. 1 sowie die Artikel 23 und 24 Nr. 1, 3 und 4 treten am 1. Januar 2008 in Kraft. Artikel 22 Nr. 2 sowie Artikel 25 Nr. 2 ...