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Synopse aller Änderungen des Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft am 05.11.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. November 2008 durch Artikel 11 des UVMG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MEG II.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 05.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 22 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1034), wird wie folgt geändert:

1. § 23c wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Sind zur Gewährung von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld Angaben über das Beschäftigungsverhältnis notwendig und sind diese dem Leistungsträger aus anderem Grund nicht bekannt, sind sie durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Der Arbeitgeber kann dem Leistungsträger diese Bescheinigung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen erstatten. Den Aufbau des Datensatzes, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben bestimmen die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger in Gemeinsamen Grundsätzen. Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

(3) Übermittelt ein Arbeitgeber eine Bescheinigung nach Absatz 2, so hat in diesen Fällen der Leistungsträger alle Angaben gegenüber dem Arbeitgeber durch Datenübertragung zu erstatten. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Im Falle der Zahlung von Krankentagegeld können private Krankenversicherungsunternehmen Angaben gegenüber dem Arbeitgeber nach den Sätzen 1 und 2 erstatten.'

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. In § 28p Abs. 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Betriebsnummer' ein Komma und die Wörter „der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger' eingefügt.

(Text neue Fassung)

2. (aufgehoben)

Artikel 25 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten' durch die Wörter „Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches' ersetzt.

2. § 166 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl. I S. 992), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229)' durch das Wort „Beitragsverfahrensverordnung' und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt sowie der zweite Halbsatz gestrichen.

vorherige Änderung

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Prüfung nach Absatz 1 wird für die Unfallversicherung von den Trägern der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung nach § 28p Abs. 1 des Vierten Buches durchgeführt.'




b) (aufgehoben)

3. § 183 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 165 und 166 Abs. 1 gelten entsprechend; die Prüfungsabstände bestimmt der Unfallversicherungsträger.'