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Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung (42. KosmetikVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.09.2007 BGBl. I S. 2288 (Nr. 48); Geltung ab 23.09.2007
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Eingangsformel



Auf Grund des § 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, 4 Buchstabe b, Nr. 5 und 8 und § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

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*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/17/EG der Kommission vom 22. März 2007 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge III und VI an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 82 S. 27).


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 23. September 2007 KosmetikV § 6a, Anlage 2, Anlage 6

Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 6a wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Kosmetische Mittel, die § 2 in Verbindung mit Anlage 2 Teil A oder § 3a in Verbindung mit Anlage 6 Teil A in der jeweils bis zum 22. September 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 22. März 2008 vom Hersteller oder demjenigen, der für das erstmalige Inverkehrbringen des betreffenden kosmetischen Mittels verantwortlich ist, erstmals in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum 23. Juni 2008 an den Endverbraucher abgegeben werden."

2.
Der Anlage 2 Teil A werden folgende Nummern 98 bis 101 angefügt:

  Einschränkungen  
Lfd.
Nr.
StoffAnwendungsgebiet
und/oder
Verwendung
Zulässige
Höchstkonzentration
im kosmetischen
Fertigerzeugnis
Weitere
Einschränkungen
und Anforderungen
Obligatorische Angabe der
Anwendungsbedingungen
und Warnhinweise auf der
Etikettierung
abcdef
„98Salicylsäure 4)
(CAS-Nr. 69-72-7)
a) Haarpflegemittel, die
abgespült werden
b) Andere Mittel
a) 3,0 %
b) 2,0 %
Nicht in Mitteln für
Kinder unter 3
Jahren verwenden,
ausgenommen
Shampoos.
Für einen anderen
Zweck als die
Hemmung der
Vermehrung von
Mikroorganismen
im Erzeugnis. Die-
ser Zweck muss
aus der Aufma-
chung des Er-
zeugnisses er-
sichtlich sein.
Nicht zur Pflege von
Kindern unter 3 Jahren
verwenden 5)
99Anorganische Sulfite
und Bisulfite 6)
a) Oxidative
Haarfärbemittel
b) Haarglättungsmittel
c) Gesichtsbräunungs-
mittel
d) Andere Bräunungs-
mittel
a) 0,67 % ausgedrückt
als ungebundenes
SO2
b) 6,7 % ausgedrückt
als ungebundenes
SO2
c) 0,45 % ausgedrückt
als ungebundenes
SO2
d) 0,40 % ausgedrückt
als ungebundenes
SO2
Für einen anderen
Zweck als die
Hemmung der
Vermehrung von
Mikroorganismen
im Erzeugnis. Die-
ser Zweck muss
aus der Aufma-
chung des Er-
zeugnisses er-
sichtlich sein.
 
100Triclocarban 7)
(CAS-Nr. 101-20-2)
Mittel, die abgespült
werden
1,5 % Reinheitskriterien:
3,3',4,4'-Tetrachlo-
roazobenzol
unter 1 mg/kg
3,3',4,4'-Tetrachlo-
roazoxybenzol
unter 1 mg/kg
Für einen anderen
Zweck als die
Hemmung der
Vermehrung von
Mikroorganismen
im Erzeugnis. Die-
ser Zweck muss
aus der Aufma-
chung des Er-
zeugnisses er-
sichtlich sein.
 
101Zinkpyrithion 8)
(CAS-Nr. 13463-41-7)
Auf den Haaren verblei-
bende Haarpflegemittel
0,1 % Für einen anderen
Zweck als die
Hemmung der
Vermehrung von
Mikroorganismen
im Erzeugnis. Die-
ser Zweck muss
aus der Aufma-
chung des Er-
zeugnisses er-
sichtlich sein.
 


 
4)
Als Konservierungsmittel siehe Anlage 6 Teil A Nr. 3.

5)
Nur für Mittel, die gegebenenfalls für die Pflege von Kindern unter 3 Jahren verwendet werden könnten und die längere Zeit mit der Haut in Berührung bleiben.

6)
Als Konservierungsmittel siehe Anlage 6 Teil A Nr. 9.

7)
Als Konservierungsmittel siehe Anlage 6 Teil A Nr. 23.

8)
Als Konservierungsmittel siehe Anlage 6 Teil A Nr. 8."

3.
Anlage 6 Teil A wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

Lfd.
Nr.
Stoff Zulässige
Höchstkonzentration
Einschränkungen
und Anforderungen
Obligatorische Angabe der
Anwendungsbedingungen
und Warnhinweise auf der
Etikettierung
abcde
„1Benzoesäure
(CAS-Nr. 65-85-0)
und ihr Natriumsalz
(CAS-Nr. 532-32-1)
Mittel, die abgespült wer-
den, ausgenommen Mund-
pflegemittel: 2,5 % (Säure)
Mundpflegemittel: 1,7 %
(Säure)
Auf der Haut verbleibende
Mittel: 0,5 % (Säure)".
  


 
b)
Folgende Nummer 1a wird eingefügt:

abcde
„1aAndere als die unter Nr. 1
genannten Salze der Ben-
zoesäure und Benzoesäu-
reester
0,5 % (Säure)".   


 
c)
In den Nummern 2, 4, 7, 12, 14, 18, 19, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 32, 33, 35, 37, 42 und 47 wird jeweils in Spalte b das Zeichen „(+)" gestrichen.

d)
In den Nummern 5 und 43 wird jeweils in Spalte b das Zeichen „(+)" eingefügt.

e)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

abcde
„8„Zinkpyrithion (+)
(CAS-Nr. 13463-41-7)
Mittel für Haare 1,0 %
Andere Mittel: 0,5 %
Nur in Mitteln, die abgespült
werden Verboten in Mund-
pflegemitteln".
 


 
f)
In der Nummer 23 wird das Wort „Triclocarbanum" durch das Wort „Triclocarban" ersetzt.

g)
Nummer 36 wird aufgehoben.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 23. September 2007 in Kraft.