Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 KHV vom 01.01.2008

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der KHV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 5 KHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 5 KHV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12 Abs. 2 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung


(Text alte Fassung)

(1) Die Behörde entschädigt Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshelfer in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Für den Einsatz sonstiger Kommunikationshilfen trägt sie die entstandenen Aufwendungen.

(2)
Die Behörde vergütet die Leistungen unmittelbar denjenigen, die sie erbracht haben. Stellen die Berechtigten den Gebärdensprachdolmetscher oder die sonstige Kommunikationshilfe selbst bereit, trägt die Behörde die Kosten nach Absatz 1 nur, soweit sie nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 erforderlich sind. In diesem Fall dürfen die Berechtigten nicht auf eine Erstattung verwiesen werden, es sei denn, sie wünschen dies oder es liegt ein sonstiger besonderer Grund vor.

(Text neue Fassung)

(1) Der Träger öffentlicher Gewalt richtet sich bei der Entschädigung von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfern nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(2) Eine Vergütung in Höhe des Honorars für Dolmetscher gemäß § 9 Absatz 5 und 6 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes erhalten Gebärdensprachdolmetscherinnen und
Gebärdensprachdolmetscher nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 1 bis 4 mit nachgewiesener abgeschlossener Berufsausbildung oder staatlicher Anerkennung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld.

(3) Eine Vergütung
in Höhe von 75 Prozent der Vergütung nach Absatz 2 erhalten Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 1 bis 4 mit nachgewiesener abgeschlossener Qualifizierung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld.

(4) Eine pauschale Abgeltung in Höhe von 25 Prozent der Vergütung nach Absatz 2, mindestens aber eine Abgeltung für die entstandenen Aufwendungen erhalten Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 1 bis 5 ohne nachgewiesene abgeschlossene Berufsausbildung oder Qualifizierung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld.

(5)
Für den Einsatz sonstiger Kommunikationshilfen trägt der Träger öffentlicher Gewalt die entstandenen Aufwendungen.

(6)
Die Träger öffentlicher Gewalt können mit Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfern hinsichtlich der Vergütung und Abgeltung von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Rahmenvereinbarungen treffen.

(7) 1 Der Träger öffentlicher Gewalt
vergütet die Leistungen unmittelbar denjenigen, die sie erbracht haben. 2 Stellen die Berechtigten die Kommunikationshilfe nach § 2 Absatz 2 Satz 2 selbst bereit, trägt der Träger öffentlicher Gewalt die Kosten nach den Absätzen 1 bis 5 nur nach Maßgabe des § 2 Absatz 1. 3 In diesem Fall dürfen die Berechtigten nicht auf eine Erstattung verwiesen werden, es sei denn, sie wünschen dies oder es liegt ein sonstiger besonderer Grund vor.


 
Anzeige