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Änderung § 1 KHV vom 03.12.2016
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§ 1 KHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2016 geltenden Fassung | § 1 KHV n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2659 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich und Anlass | |
(Text alte Fassung) (1) Die Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen einer Hör- oder Sprachbehinderung nach Maßgabe von § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache, für lautsprachbegleitende Gebärden oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen haben (Berechtigte). (2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 9 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes gegenüber jeder Behörde der Bundesverwaltung geltend machen. | (Text neue Fassung) (1) Die Verordnung gilt für alle Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen nach Maßgabe des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Bereitstellung einer geeigneten Kommunikationshilfe haben (Berechtigte). (2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 9 Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes gegenüber jedem Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes geltend machen. |
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