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Änderung § 4 KHV vom 03.12.2016
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§ 4 KHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2016 geltenden Fassung | § 4 KHV n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2659 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen | |
(Text alte Fassung) (1) Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen werden von der Behörde bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem Wahlrecht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch. (2) Das Bundesverwaltungsamt berät und unterstützt die Behörde bei ihrer Aufgabe nach Absatz 1. | (Text neue Fassung) (1) Geeignete Kommunikationshilfen werden von dem Träger öffentlicher Gewalt kostenfrei bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem Wahlrecht nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Gebrauch. (2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit nach § 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes berät und unterstützt den Träger öffentlicher Gewalt bei seiner Aufgabe nach Absatz 1. |
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