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§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin (GärtnAusbV k.a.Abk.)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
(1) Der Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin wird staatlich anerkannt.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
- 1.
- Baumschule,
- 2.
- Friedhofsgärtnerei,
- 3.
- Garten- und Landschaftsbau,
- 4.
- Gemüsebau,
- 5.
- Obstbau,
- 6.
- Staudengärtnerei,
- 7.
- Zierpflanzenbau
(3) Die Bezeichnung der Fachrichtung tritt ergänzend zur Bezeichnung des Ausbildungsberufes hinzu.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/790/a10743.htm