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§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin (GärtnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 06.03.1996 BGBl. I S. 376
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-203 Berufliche Bildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



(1) Der Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin wird staatlich anerkannt.

(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Baumschule,

2.
Friedhofsgärtnerei,

3.
Garten- und Landschaftsbau,

4.
Gemüsebau,

5.
Obstbau,

6.
Staudengärtnerei,

7.
Zierpflanzenbau

gewählt werden.

(3) Die Bezeichnung der Fachrichtung tritt ergänzend zur Bezeichnung des Ausbildungsberufes hinzu.