Anlage 3b - Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin (GärtnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 06.03.1996 BGBl. I S. 376
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-203 Berufliche Bildung

Anlage 3b (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau - zeitliche Gliederung -



Erstes Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen

zu vermitteln.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

zu vermitteln.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

unter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,

lfd.
Nr. 3 Herstellen von befestigten Flächen,

lfd.
Nr. 4 Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

fortzuführen.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen

unter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,

lfd.
Nr. 5 Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.1 Berufsbildung,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 3 betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge

unter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1 Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,

lfd.
Nr. 3 Herstellen von befestigten Flächen,

lfd.
Nr. 4 Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

lfd.
Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd.
Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

Drittes Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1 Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,

lfd.
Nr. 2 Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3 betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 3 Herstellen von befestigten Flächen

im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 1 Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 4 Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen,

lfd.
Nr. 5 Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten

im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 1 Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd.
Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.



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