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Anlage 5b - Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin (GärtnAusbV k.a.Abk.)
Anlage 5b (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Obstbau - zeitliche Gliederung -
Erstes Ausbildungsjahr
Zweites Ausbildungsjahr
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Drittes Ausbildungsjahr
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
- 1)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
- lfd.
- Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
- lfd.
- Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
- lfd.
- Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen
- 2)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
- lfd.
- Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
- lfd.
- Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd.
- Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd.
- Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
- 3)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen
- lfd.
- Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd.
- Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd.
- Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
- lfd.
- Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
Zweites Ausbildungsjahr
- 1)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 4 Böden, Erden und Substrate
- lfd.
- Nr. 2 Produktionsverfahren
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd.
- Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd.
- Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
- lfd.
- Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
- 2)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt II der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
- lfd.
- Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen
- lfd.
- Nr. 1 Anlegen von Obstpflanzungen,
- lfd.
- Nr. 2 Produktionsverfahren
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 1.1 Berufsbildung,
- lfd.
- Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- lfd.
- Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd.
- Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd.
- Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
- lfd.
- Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
- 3)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte
- lfd.
- Nr. 3 Ernten, Aufbereiten und Lagern
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
- lfd.
- Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
- lfd.
- Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd.
- Nr. 3 betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,
- lfd.
- Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
Drittes Ausbildungsjahr
- 1)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt III der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 1 Anlegen von Obstpflanzungen
- lfd.
- Nr. 2 Produktionsverfahren
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
- lfd.
- Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd.
- Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd.
- Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
- lfd.
- Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
- lfd.
- Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
- lfd.
- Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,
- lfd.
- Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
- 2)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt III der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 2 Produktionsverfahren
- lfd.
- Nr. 1 Anlegen von Obstpflanzungen
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- lfd.
- Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
- lfd.
- Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
- lfd.
- Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd.
- Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd.
- Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
- lfd.
- Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
- lfd.
- Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
- lfd.
- Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,
- lfd.
- Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
- 3)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt III der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 3 Ernten, Aufbereiten und Lagern
- lfd.
- Nr. 4 Vermarkten
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
- lfd.
- Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd.
- Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd.
- Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
- lfd.
- Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen,
- lfd.
- Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
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