Erstes Ausbildungsjahr
- 1)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
- lfd.
- Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
- lfd.
- Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen
zu vermitteln.
- 2)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
- lfd.
- Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd.
- Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd.
- Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
zu vermitteln.
- 3)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd.
- Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd.
- Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
- lfd.
- Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
- 1)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 4 Böden, Erden und Substrate
unter Einbeziehung der in Anlage
7a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 3 Produktionsverfahren
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage
7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd.
- Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd.
- Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
- lfd.
- Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
- 2)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt II der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
- lfd.
- Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen
unter Einbeziehung der in Anlage
7a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen,
- lfd.
- Nr. 2 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
- lfd.
- Nr. 3 Produktionsverfahren
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage
7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 1.1 Berufsbildung,
- lfd.
- Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- lfd.
- Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd.
- Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd.
- Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
- lfd.
- Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
- 3)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte
unter Einbeziehung der in Anlage
7a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 4 Ernten, Aufbereiten und Lagern
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage
7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
- lfd.
- Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
- lfd.
- Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd.
- Nr. 3 betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,
- lfd.
- Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
- 1)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt III der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 2 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage
7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
- lfd.
- Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd.
- Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd.
- Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
- lfd.
- Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
- lfd.
- Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
- lfd.
- Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,
- lfd.
- Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
- 2)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt III der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 3 Produktionsverfahren
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen
weiter zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage
7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- lfd.
- Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
- lfd.
- Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
- lfd.
- Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd.
- Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd.
- Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
- lfd.
- Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,
- lfd.
- Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
- lfd.
- Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,
- lfd.
- Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
- 3)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt III der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 4 Ernten, Aufbereiten und Lagern
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 5 Verkaufen und Beraten
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage
7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
- lfd.
- Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd.
- Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd.
- Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
- lfd.
- Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte,
- lfd.
- Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.