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§ 4 - Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (PassDEÜV)
Artikel 1 V. v. 09.10.2007 BGBl. I S. 2312 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 210-5-11 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.2007; FNA: 210-5-11 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 4 Zertifizierung
(1) Die Systemkomponenten der Passbehörden und des Passherstellers, deren Zertifizierung verpflichtend ist, ergeben sich aus Anlage 2. Die Art und die Einzelheiten der Zertifizierung sind den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen.
(2) Für die Zertifizierung gilt § 9 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) sowie die BSI-Zertifizierungsverordnung vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1230) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Kosten der Zertifizierung trägt der Antragsteller. Die BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005 (BGBl. I S. 519) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung sowie weiterer Vorschriften V. v. 25. Oktober 2010 BGBl. I S. 1440 m.W.v. 1. November 2010
Frühere Fassungen von § 4 PassDEÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2010 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung sowie weiterer Vorschriften vom 25.10.2010 BGBl. I S. 1440 |
aktuell vorher | 31.12.2009 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung vom 18.12.2009 BGBl. I S. 3960 |
aktuell | vor 31.12.2009 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 PassDEÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PassDEÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PassDEÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 PassDEÜVÄndV
... für das Datenaustauschformat nach Satz 1 abgewichen werden." 2. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Zu Testzwecken können nach ...
Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 25.10.2010 BGBl. I S. 1440
Artikel 2 PassVuaÄndV Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
... den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen." 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Zertifizierung (1) Die ... Niveau aufweisen." 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Zertifizierung (1) Die Systemkomponenten der Passbehörden und des ...
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 4 PAuswVuaÄndV Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
... zum Cloudanbieter ist nur zulässig, wenn hierzu zertifizierte Komponenten gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 verwendet werden. (4) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten darf ... ist nur zulässig, wenn das Lichtbildaufnahmegerät als Systemkomponente im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 zertifiziert worden ist. (2) Das nach Absatz 1 gefertigte Lichtbild ist ... von Lichtbildern von einem Dienstleister an die Passbehörde". 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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