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§ 4 - Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (PassDEÜV)

Artikel 1 V. v. 09.10.2007 BGBl. I S. 2312 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 210-5-11 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 4 Zertifizierung



(1) Die Systemkomponenten der Passbehörden und des Passherstellers, deren Zertifizierung verpflichtend ist, ergeben sich aus Anlage 2. Die Art und die Einzelheiten der Zertifizierung sind den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen.

(2) Für die Zertifizierung gilt § 9 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) sowie die BSI-Zertifizierungsverordnung vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1230) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Kosten der Zertifizierung trägt der Antragsteller. Die BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005 (BGBl. I S. 519) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.





 

Frühere Fassungen von § 4 PassDEÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2010Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung sowie weiterer Vorschriften
vom 25.10.2010 BGBl. I S. 1440
aktuell vorher 31.12.2009Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
vom 18.12.2009 BGBl. I S. 3960
aktuellvor 31.12.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 PassDEÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PassDEÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PassDEÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 PassDEÜVÄndV
... für das Datenaustauschformat nach Satz 1 abgewichen werden." 2. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Zu Testzwecken können nach ...

Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 25.10.2010 BGBl. I S. 1440
Artikel 2 PassVuaÄndV Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
... den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen." 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Zertifizierung (1) Die ... Niveau aufweisen." 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Zertifizierung (1) Die Systemkomponenten der Passbehörden und des ...

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 4 PAuswVuaÄndV Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
... zum Cloudanbieter ist nur zulässig, wenn hierzu zertifizierte Komponenten gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 verwendet werden. (4) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten darf ... ist nur zulässig, wenn das Lichtbildaufnahmegerät als Systemkomponente im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 zertifiziert worden ist. (2) Das nach Absatz 1 gefertigte Lichtbild ist ... von Lichtbildern von einem Dienstleister an die Passbehörde". 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...