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§ 5 - Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (PassDEÜV)

Artikel 1 V. v. 09.10.2007 BGBl. I S. 2312 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 210-5-11 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 5 Qualitätsstatistik



1Der Passhersteller erstellt eine Qualitätsstatistik. 2Sie enthält anonymisierte Qualitätswerte zu Lichtbildern und Fingerabdrücken, die sowohl in der Passbehörde als auch beim Passhersteller ermittelt und vom Passhersteller ausgewertet werden. 3Der Passhersteller stellt die Ergebnisse der Auswertung und auf Verlangen die in der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem BSI zur Verfügung.





 

Frühere Fassungen von § 5 PassDEÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 79 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 01.11.2010Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung sowie weiterer Vorschriften
vom 25.10.2010 BGBl. I S. 1440
aktuellvor 01.11.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 PassDEÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PassDEÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PassDEÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 79 11. ZustAnpV Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
...  In § 3 Absatz 3 Satz 4 und § 5 Satz 3 der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung vom 9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2312), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 22. ...

Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 25.10.2010 BGBl. I S. 1440
Artikel 2 PassVuaÄndV Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
... (BGBl. I S. 519) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung." 4. § 5 Satz 4 wird aufgehoben. 5. § 6 wird aufgehoben. 6. § 7 wird § ...