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Anlage 2 - Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (PassDEÜV)
Artikel 1 V. v. 09.10.2007 BGBl. I S. 2312 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 210-5-11 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.2007; FNA: 210-5-11 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Anlage 2 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten
Nr. | Bezeichnung der Systemkomponente | Verpflichtung/Option |
1 | Fingerabdruckleser | Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden |
2 | Software zur Erfassung und Qua- litätssicherung von Lichtbild und Fingerabdrücken | Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden |
3 | Modul für die Datenübermittlung von der Passbehörde an den Passhersteller | Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden |
4 | Modul zur Sicherung der Authen- tizität und Vertraulichkeit der An- tragsdaten | Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden |
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung sowie weiterer Vorschriften V. v. 25. Oktober 2010 BGBl. I S. 1440 m.W.v. 1. November 2010
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Frühere Fassungen von Anlage 2 PassDEÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2010 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung sowie weiterer Vorschriften vom 25.10.2010 BGBl. I S. 1440 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 PassDEÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 PassDEÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PassDEÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 PassDEÜV Zertifizierung (vom 01.11.2010)
... und des Passherstellers, deren Zertifizierung verpflichtend ist, ergeben sich aus Anlage 2. Die Art und die Einzelheiten der Zertifizierung sind den Technischen Richtlinien des Bundesamtes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 4 PAuswVuaÄndV Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
... durch den Dienstleister, für die eine Zertifizierung verpflichtend ist, ergeben sich aus Anlage 2 . Die Art und Einzelheiten der Zertifizierung richten sich nach den Technischen Richtlinien des ... Dienstleistern an Pass-, Personalausweis- und Ausländerbehörden". 5. Der Anlage 2 werden die folgenden Nummern 5 bis 7 angefügt: „5 ...
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