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Änderung § 2 PassDEÜV vom 01.11.2010

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§ 2 PassDEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2010 geltenden Fassung
§ 2 PassDEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Erfassung von Lichtbild und Fingerabdrücken; dezentrale Qualitätssicherung


(Text alte Fassung)

Die Passbehörde hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen. Die einzelnen Anforderungen an die mit der Datenerfassung und Qualitätssicherung verbundenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie an die in diesem Verfahren eingesetzten Systeme und Bestandteile bestimmen sich nach den Kapiteln 2 und 3 der Anlage*).

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*) Die Anlage wird
als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.

(Text neue Fassung)

(1) Die Passbehörde hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen.

(2)
Die technischen und organisatorischen Anforderungen an

1.
die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

2. die Qualitätssicherung des Lichtbildes
und der Fingerabdrücke und

3. die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten zwischen Passbehörde und Passhersteller


sind nach dem Stand der Technik zu erfüllen. Der Stand der Technik ist
als niedergelegt zu vermuten in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Diese sind in der Anlage 1 aufgeführt und gelten in der jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung.

 

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