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Artikel 1 - Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Passdaten sowie zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (EVPassDEÜV k.a.Abk.)
Artikel 1 Verordnung zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke in den Passbehörden und der Übermittlung der Passantragsdaten an den Passhersteller
gesamter Text und Änderungshistorie siehe Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung - PassDEÜV
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Passdaten sowie zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EVPassDEÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EVPassDEÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 EVPassDEÜV Inkrafttreten
... in Kraft, soweit im nachfolgenden Absatz nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 1 § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 treten am 1. Mai 2008 in Kraft. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7905/a151929.htm