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Artikel 3 - Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (BüEnStG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 KStG § 9, § 34

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse insgesamt bis zu

1.
20 Prozent des Einkommens oder

2.
4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.

Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die

1.
den Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgabenordnung),

2.
kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,

3.
die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 der Abgabenordnung) oder

4.
Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung

fördern.

Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach Satz 1 überschreiten, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen. § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Als Einkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt das Einkommen vor Abzug der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Zuwendungen und vor dem Verlustabzug nach § 10d des Einkommensteuergesetzes. Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. Der Wert der Zuwendung ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. Aufwendungen zugunsten einer Körperschaft, die zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, sind nur abziehbar, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein."

c)
In Absatz 3 Satz 3 wird die Zahl „40" durch die Zahl „30" ersetzt.

2.
Nach § 34 Abs. 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:

„(8a) § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) gilt erstmals für Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist auf Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden, § 9 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden. § 9 Abs. 3 Satz 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) gilt erstmals für Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden."



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BüEnStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BüEnStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 3 JStG 2008 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird wie folgt geändert: 1. ...