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Artikel 5 - Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (BüEnStG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 5 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 AO § 52, § 58, § 61, § 64, § 67a
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 52 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:- 1.
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
- 2.
- die Förderung der Religion;
- 3.
- die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
- 4.
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
- 5.
- die Förderung von Kunst und Kultur;
- 6.
- die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
- 7.
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
- 8.
- die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
- 9.
- die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
- 10.
- die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
- 11.
- die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
- 12.
- die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
- 13.
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
- 14.
- die Förderung des Tierschutzes;
- 15.
- die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
- 16.
- die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
- 17.
- die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
- 18.
- die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
- 19.
- die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
- 20.
- die Förderung der Kriminalprävention;
- 21.
- die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
- 22.
- die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
- 23.
- die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;
- 24.
- die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
- 25.
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
- 2.
- § 58 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
3. eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt,". - b)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
4. eine Körperschaft ihr gehörende Räume einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Nutzung zu steuerbegünstigten Zwecken überlässt,".
- 3.
- § 61 Abs. 2 wird aufgehoben.
- 4.
- In § 64 Abs. 3 wird die Angabe 30.678 Euro" durch die Angabe 35.000 Euro" ersetzt.
- 5.
- In § 67a Abs. 1 wird die Angabe 30.678 Euro" durch die Angabe 35.000 Euro" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 BüEnStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BüEnStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 6 BüEnStG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... Die §§ 52, 58, 61, 64 und 67a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) sind ab 1. Januar 2007 anzuwenden." ...
Zitat in folgenden Normen
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 1d EGAO Steuerbegünstigte Zwecke (vom 14.12.2010)
... Die §§ 52, 58, 61, 64 und 67a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) sind ab 1. Januar 2007 anzuwenden. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung der Abgabenordnung
B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
Bekanntmachung AO-NB 2025
... vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), 28. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332 ), 29. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
Artikel 5 2. FVGuaÄndG Änderung der Abgabenordnung
... vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird wie folgt geändert: 1. ...
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