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§ 1 - BMVI-Bundesnichtraucherschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung (BMVI-BNRSG-ZustV k.a.Abk.)

V. v. 05.10.2007 BGBl. I S. 2347 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 02.09.2007; FNA: 454-1-1-17 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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§ 1



(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes, die in Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 dieses Gesetzes begangen werden, wird auf die nachfolgend genannten Behörden jeweils für die Räumlichkeiten, in denen sie das Hausrecht ausüben, übertragen:

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Kraftfahrt-Bundesamt,

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Luftfahrt-Bundesamt,

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Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung,

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Eisenbahn-Bundesamt,

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Bundeseisenbahnvermögen,

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Deutscher Wetterdienst,

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Bundesanstalt für Straßenwesen,

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Bundesamt für Logistik und Mobilität,

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Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,

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Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes wird auf

1.
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in Räumlichkeiten der ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter, einschließlich der Außenbezirke, Bauhöfe, Revierzentralen und sonstigen Einrichtungen, sowie der Wasserstraßen-Neubauämter begangen werden,

2.
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den Räumlichkeiten der Bundesanstalt für Wasserbau und der Bundesanstalt für Gewässerkunde begangen werden,

3.
das Luftfahrt-Bundesamt für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den Räumlichkeiten der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung begangen werden, und

4.
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den Räumlichkeiten der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung begangen werden.



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Frühere Fassungen von § 1 BMVI-Bundesnichtraucherschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.03.2023Artikel 8 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 7 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuellvor 04.06.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 BMVI-Bundesnichtraucherschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BMVI-BNRSG-ZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMVI-BNRSG-ZustV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 8 BALMG Änderung der BMVI-Bundesnichtraucherschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung
...  § 1 Absatz 1 der BMVI-Bundesnichtraucherschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 5. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2347), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Juni 2016 ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 7 WSVZuAnpV Änderung der BMVI-Bundesnichtraucherschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung
...  § 1 der BMVI-Bundesnichtraucherschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 5. Oktober 2007 (BGBl. I ...