§ 2 - BMVI-Bundesnichtraucherschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung (BMVI-BNRSG-ZustV k.a.Abk.)

V. v. 05.10.2007 BGBl. I S. 2347 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 02.09.2007; FNA: 454-1-1-17 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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§ 2


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes, die in

1.
Verkehrsmitteln und Personenbahnhöfen nach § 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes begangen werden, wird auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen;

2.
Verkehrsmitteln nach § 2 Nr. 2 Buchstabe c des Bundesnichtraucherschutzgesetzes begangen werden, wird auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen.

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Zitierungen von § 2 BMVI-Bundesnichtraucherschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BMVI-BNRSG-ZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMVI-BNRSG-ZustV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BMVI-BNRSG-ZustV (vom 09.03.2023)
... nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes, die in Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 dieses Gesetzes begangen werden, wird auf die nachfolgend genannten Behörden jeweils für ...


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