Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §
5 Abs. 1 des
Bundesnichtraucherschutzgesetzes, die in
- 1.
- Verkehrsmitteln und Personenbahnhöfen nach § 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes begangen werden, wird auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen;
- 2.
- Verkehrsmitteln nach § 2 Nr. 2 Buchstabe c des Bundesnichtraucherschutzgesetzes begangen werden, wird auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen.