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§ 8 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 8 Schutzimpfungen und Heilversuche
(1) 1Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest und die niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7 sind, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, verboten. 2Heilversuche sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann
- 1.
- Ausnahmen von Absatz 1 für wissenschaftliche Zwecke genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
- 2.
- Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest oder die niedrigpathogene aviäre Influenza anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
(3) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich einer zustimmenden Entscheidung der Europäischen Kommission (Kommission), unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Schutzimpfung von gehaltenen Vögeln gegen die Geflügelpest oder die niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 genehmigen, die
- 1.
- in einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, der oder die in einem genehmigten Programm nach Anhang III Teil II der Entscheidung 2007/598/EG der Kommission vom 28. August 2007 über Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza auf in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren in den Mitgliedstaaten gehaltene Vögel (ABl. EU Nr. L 230 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, oder
- 2.
- zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1
(4) Vor der Entscheidung über die Genehmigung nach Absatz 3 übermittelt die zuständige Behörde dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) zum Zwecke der Weiterleitung an die Kommission einen Impfplan, der folgende Angaben enthalten muss:
- 1.
- im Falle einer Genehmigung nach Absatz 3 Nr. 1
- a)
- Anschrift, Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung und Standort des zoologischen Gartens oder der ähnlichen Einrichtung, in dem oder in der die Schutzimpfung durchgeführt werden soll,
- b)
- Anzahl und Art der zu impfenden Vögel,
- c)
- vorgesehene Kennzeichen, die die Vögel als geimpft ausweisen,
- d)
- Impfstoff und Impfschema der Schutzimpfung,
- e)
- Zeitplan für die Schutzimpfung,
- f)
- Gründe für die Schutzimpfung;
- 2.
- im Falle einer Genehmigung nach Absatz 3 Nr. 2
- a)
- Darstellung des Gebiets, in dem die Schutzimpfung durchgeführt werden soll,
- b)
- Anzahl aller Bestände in dem Gebiet nach Buchstabe a,
- c)
- Anschrift, Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung und Standort der Bestände, in denen die Schutzimpfung durchgeführt werden soll,
- d)
- Anzahl und Art der zu impfenden Vögel,
- e)
- vorgesehene Kennzeichen, die die Vögel als geimpft ausweisen,
- f)
- Impfstoff und Impfschema der Schutzimpfung,
- g)
- Zeitplan für die Schutzimpfung,
- h)
- vorgesehene Aufzeichnungen zur Durchführung der Schutzimpfung,
- i)
- Angaben zu den vorgesehenen Untersuchungen sowie den vorgesehenen Verbringungen von Vögeln nach der Durchführung der Schutzimpfung,
- j)
- Gründe für die Schutzimpfung.
Text in der Fassung des Artikels 388 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
Frühere Fassungen von § 8 Geflügelpest-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 388 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 22.12.2011 | Artikel 16 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz vom 13.12.2011 BGBl. I S. 2720 |
aktuell vorher | 01.05.2008 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung vom 25.04.2008 BGBl. I S. 764 |
aktuell | vor 01.05.2008 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 Geflügelpest-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeflPestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 GeflPestV Durchführung der Schutzimpfung
... oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus verhindert wird und, 2. im Falle des § 8 Abs. 3 Nr. 2 , alle Vögel der jeweiligen Haltung geimpft werden. Die Schutzimpfung ...
§ 10 GeflPestV Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung (vom 23.10.2018)
... Der Inhaber einer Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 hat Untersuchungen nach Maßgabe der Genehmigung durchführen zu lassen. Die ... dem die Kommission ihre Zustimmung erteilt hat. (2) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 hat 1. unmittelbar vor der Schutzimpfung mindestens 10 vom Hundert der zu impfenden ...
§ 36 GeflPestV Notimpfungen nach Entscheidung der Kommission
... zum Zwecke der Weiterleitung an die Kommission einen Impfplan, der die Angaben nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 enthält. (3) Im Falle der Notimpfung nach Absatz 1 dürfen in der ...
§ 64 GeflPestV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.10.2018)
... wird, 14b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 2 Nummer 2 , § 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7, § 14 Absatz 1, § 14a ... nicht rechtzeitig durchführen lässt, 17. (aufgehoben) 18. entgegen § 8 Absatz 1 eine Schutzimpfung oder einen Heilversuch vornimmt, 19. einer mit einer Genehmigung ... Schutzimpfung oder einen Heilversuch vornimmt, 19. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 , § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
Artikel 1 3. GeflPestVÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... „14b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 2 Nummer 2 , § 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7, § 14 Absatz 1, § 14a ...
Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung
V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 764
Artikel 2 EGBlauzBekDVuaÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen." 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ...
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Artikel 16 BMELVAnpV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... (BGBl. I S. 3939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 29 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... lässt, 17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 2 Nummer 2, § 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 15 ... Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 62, zuwiderhandelt, 18. entgegen § 8 Absatz 1 eine Schutzimpfung oder einen Heilversuch vornimmt, 19. einer mit einer ... oder einen Heilversuch vornimmt, 19. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 388 10. ZustAnpV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... In § 8 Absatz 4 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. ...
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