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§ 9 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 9 Durchführung der Schutzimpfung
§ 9 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Schutzimpfungen sind so durchzuführen, dass
- 1.
- eine Verbreitung des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus verhindert wird und,
- 2.
- im Falle des § 8 Abs. 3 Nr. 2, alle Vögel der jeweiligen Haltung geimpft werden.
(2) 1Der Inhaber einer Genehmigung hat unverzüglich nach Durchführung der Schutzimpfung
- 1.
- die Vögel, die geimpft worden sind, deutlich zu kennzeichnen und
- 2.
- über die Schutzimpfungen Aufzeichnungen zu machen.
Zitierungen von § 9 Geflügelpest-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeflPestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 GeflPestV Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen (vom 23.10.2018)
... die die Voraussetzungen und Vorkehrungen als Grundlage für eine Genehmigung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 10. August 2006 (eBAnz AT41 2006 V1), ...
§ 36 GeflPestV Notimpfungen nach Entscheidung der Kommission
... verbracht werden. (4) Im Falle der Anordnung einer Notimpfung gilt § 9 entsprechend. ...
§ 64 GeflPestV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.10.2018)
... richtig oder nicht vollständig führt, 3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 , auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 Satz ... vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 6 Satz 2, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 29 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 1 ... oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 2, § 13 ...
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