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§ 12 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 12 Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln



Wird nach einer virologischen Untersuchung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 2 bei einem geimpften Vogel

1.
hochpathogenes aviäres Influenzavirus oder

2.
niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7

amtlich festgestellt, finden im Falle der Nummer 1 die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 sowie § 35 und im Falle der Nummer 2 die Maßregeln nach den §§ 46 bis 51 Anwendung.

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