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§ 19 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 19 Schutzmaßregeln für den Seuchenbestand



(1) 1Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den Seuchenbestand an

1.
die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der nicht bereits nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 getöteten und unschädlich beseitigten gehaltenen Vögel,

2.
die unschädliche Beseitigung von

a)
Fleisch von gehaltenen Vögeln und Eiern, soweit diese Erzeugnisse in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Bestand bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind,

b)
vorhandenen tierischen Nebenprodukten, Futtermitteln und Einstreu, die mit seuchenkranken oder seuchenverdächtigen gehaltenen Vögeln in Berührung gekommen sein können,

3.
die Reinigung und Desinfektion

a)
der Ställe und sonstigen Standorte, in denen Vögel gehalten worden sind, und ihrer unmittelbaren Umgebung,

b)
der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften, die mit gehaltenen Vögeln in Berührung gekommen sein können,

c)
der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete Vögel befördert worden sind,

nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG,

3a.
die Desinfektion

a)
des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG,

b)
der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG oder nach ihrer näheren Anweisung,

4.
eine Entwesung der Ställe und sonstigen Standorte sowie ihrer unmittelbaren Umgebung,

5.
das Verbot, Säugetiere, ausgenommen Schweine, aus dem Bestand zu verbringen,

6.
für den Fall, dass in dem betroffenen Seuchenbestand auch Schweine gehalten werden, die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.21 Buchstabe a bis c des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG.

2Schweine dürfen aus dem Seuchenbestand nur verbracht werden, soweit die Ergebnisse nach Satz 1 Nr. 6 angeordneter Untersuchungen vorliegen. 3In einen anderen Bestand, in dem Geflügel oder Schweine gehalten werden, dürfen Schweine aus dem Seuchenbestand nur verbracht werden, soweit zusätzlich zu den Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 6 Untersuchungen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.21 Buchstabe d erster Unterabsatz des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind, die Ergebnisse dieser Untersuchungen vorliegen und die zuständige Behörde das Verbringen der Schweine genehmigt hat. 4Ist bei einem Schwein durch virologische Untersuchung nach Satz 1 Nr. 6 oder Satz 3 hochpathogenes aviäres Influenzavirus nachgewiesen worden, dürfen Schweine aus dem betroffenen Seuchenbestand nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in eine von ihr bezeichnete Schlachtstätte verbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass das hochpathogene aviäre Influenzavirus nicht verbreitet wird. 5Die zuständige Behörde kann die Tötung und unschädliche Beseitigung der Schweine des Seuchenbestands anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. 6§ 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Seuchenbestands sowohl die Maßregeln des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 einzuhalten als auch

1.
an den Zufahrten und Eingängen des Bestands Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen und,

2.
soweit er Hunde und Katzen hält, sicherzustellen, dass diese nicht frei umherlaufen.

(3) 1Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b für Futtermittel genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass das Futtermittel einer Behandlung unterworfen wird, die das Abtöten des Ansteckungsstoffes gewährleistet. 2§ 13 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 genehmigen, soweit gewährleistet ist, dass die Säugetiere nicht mit im Bestand gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind.

(4) 1Die zuständige Behörde führt Untersuchungen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.3 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durch über den Verbleib gehaltener Vögel, die in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Seuchenbestand bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus Bruteiern geschlüpft und aus dem Seuchenbestand verbracht worden sind. 2Die zuständige Behörde führt ferner Untersuchungen durch über den Verbleib von

1.
Fleisch von gehaltenen Vögeln und Eiern, soweit diese Erzeugnisse in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Seuchenbestand bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind,

2.
tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln, die in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Seuchenbestand bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus dem Seuchenbestand verbracht worden sind.

3Sie unterrichtet die für den Ort des Verbleibs der Vögel, Erzeugnisse oder sonstigen Gegenstände nach den Sätzen 1 und 2 zuständige Behörde über den Verbleib. 4Diese ordnet die unschädliche Beseitigung der nach Satz 3 mitgeteilten Vögel, Erzeugnisse und sonstigen Gegenstände an. 5Satz 4 gilt nicht für Vögel, die nach dem Verbringen nach Satz 1 mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht worden sind.





 

Frühere Fassungen von § 19 Geflügelpest-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.10.2018Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
vom 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
aktuell vorher 03.07.2016Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
vom 29.06.2016 BGBl. I S. 1564
aktuell vorher 15.05.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
vom 08.05.2013 BGBl. I S. 1207
aktuellvor 15.05.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 Geflügelpest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeflPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 GeflPestV Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln
... amtlich festgestellt, finden im Falle der Nummer 1 die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 sowie § 35 und im Falle der Nummer 2 die Maßregeln nach den §§ 46 bis ...
§ 20 GeflPestV Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen (vom 23.10.2018)
... als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen Einrichtung Ausnahmen von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und, soweit Eier betroffen sind, von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, genehmigen, soweit ... Einrichtung Ausnahmen von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und, soweit Eier betroffen sind, von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a , genehmigen, soweit die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in ...
§ 41 GeflPestV Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln
... Satz 1 Geflügelpest amtlich festgestellt, finden die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 und 35 Anwendung.  ...
§ 64 GeflPestV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.10.2018)
... mit § 17 Absatz 1 Satz 2, nach § 15 Absatz 4, § 16, § 17 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 oder 5 , § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3, ... Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, nach § 15 Absatz 6 Satz 1, § 19 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3 , § 20 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, 3, 4 oder Absatz 5, § ... auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, ein Fahrzeug fährt, 29. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 , § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, § 27 Absatz 4 Nummer 1, § 30 Absatz 3 Satz 1 oder ... ein Futtermittel oder ein tierisches Nebenprodukt verbringt, 30. ohne Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Satz 4 ein Schwein verbringt, 31. entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 1 ein Schild nicht, nicht ... ohne Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Satz 4 ein Schwein verbringt, 31. entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, 32. entgegen § 19 ... Nummer 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, 32. entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein Hund oder eine Katze nicht frei umherläuft, 33. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
Artikel 1 3. GeflPestVÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... durch die Wörter „der gehaltenen Vögel" ersetzt. 13. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ... mit § 17 Absatz 1 Satz 2, nach § 15 Absatz 4, § 16, § 17 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 oder 5 , § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3, ...

Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1207
Artikel 1 1. GeflPestVÄndV
...  bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 2" gestrichen. 8. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 29 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... 17 Absatz 1 Satz 2, nach § 15 Absatz 4 Satz 1, § 16, § 17 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 5, § 21 Absatz 4 Nummer 3 oder Nummer 4, § 22 Absatz 1 Satz 2, ... 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, nach § 15 Absatz 6 Satz 1, § 19 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, § 20 Absatz 1 Satz 1, § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in ... Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, ein Fahrzeug fährt, 29. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3, § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, § 27 Absatz 4 Nummer 1, ... oder ein tierisches Nebenprodukt verbringt, 30. ohne Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Satz 4 ein Schwein verbringt, 31. entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 1 ein ... Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Satz 4 ein Schwein verbringt, 31. entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, 32. ... 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, 32. entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 2 oder § 56 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Hund oder eine Katze ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1564
Artikel 1 2. GeflPestVÄndV
... durch die Wörter „die jeweilige Veranstaltung" ersetzt. 5. Dem § 19 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ... h) Nummer 17 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 5" werden durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 1 ... „§ 19 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 5" werden durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 1 oder 5 oder Absatz 5 Satz 2" ersetzt. bb) Die Wörter ...