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§ 25 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 25 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte
1Abweichend von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 dürfen
- 1.
- tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen
- a)
- des Anhangs IV,
- b)
- des Anhangs X Kapitel II Abschnitt 1 Buchstabe B, Abschnitt 2 Buchstabe B, Abschnitt 3 Buchstabe B, Abschnitt 5 Buchstabe B und D, Abschnitt 6 Buchstabe B, Abschnitt 7 Buchstabe B, Abschnitt 8 Buchstabe B, Abschnitt 9 Buchstabe B,
- c)
- des Anhangs XI Kapitel I Abschnitt 2 und
- d)
- des Anhangs XIII Kapitel II Nummer 3 und 4
- 2.
- von Geflügel oder Federwild stammende unbehandelte Federn oder Federteile, die die Anforderungen des Anhangs XIII Kapitel VII Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 an das Inverkehrbringen erfüllen, aus dem Sperrbezirk,
- 3.
- von Geflügel oder Federwild stammende Federn und Federteile, die einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen, die Abtötung des hochpathogenen aviären Influenzavirus gewährleistenden Verfahrens behandelt worden sind, aus dem Sperrbezirk,
- 4.
- tierische Nebenprodukte
- a)
- zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder
- b)
- in einen Betrieb im Inland, soweit die tierischen Nebenprodukte im Rahmen der Schlachtung nach § 22 Abs. 1 oder 2 angefallen sind,
- 5.
- Gülle oder Einstreu zur Behandlung in eine Biogas- oder Kompostierungsanlage nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung V. v. 29. Juni 2016 BGBl. I S. 1564 m.W.v. 3. Juli 2016
Frühere Fassungen von § 25 Geflügelpest-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.07.2016 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung vom 29.06.2016 BGBl. I S. 1564 |
aktuell vorher | 15.05.2013 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung vom 08.05.2013 BGBl. I S. 1207 |
aktuell | vor 15.05.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 Geflügelpest-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeflPestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 GeflPestV Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln
... amtlich festgestellt, finden im Falle der Nummer 1 die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 sowie § 35 und im Falle der Nummer 2 die Maßregeln nach den §§ 46 bis ...
§ 21 GeflPestV Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk (vom 23.10.2018)
... anzuzeigen. (6) Außerdem gilt, vorbehaltlich der §§ 22 bis 25 , für den Sperrbezirk Folgendes: 1. gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch ...
§ 26 GeflPestV Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen (vom 23.10.2018)
... 24 Abs. 1 oder frisches Fleisch nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder tierische Nebenprodukte nach § 25 Satz 1 verbracht worden ist oder sind, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach ...
§ 29 GeflPestV Weitere Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung (vom 23.10.2018)
... und Fleischerzeugnissen gilt § 24, für das Verbringen von tierischen Nebenprodukten § 25 entsprechend. ...
§ 32 GeflPestV Weitere Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung (vom 23.10.2018)
... Geflügel und Federwild gilt § 24, für das Verbringen von tierischen Nebenprodukten § 25 entsprechend. ...
§ 41 GeflPestV Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln
... Satz 1 Geflügelpest amtlich festgestellt, finden die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 und 35 Anwendung. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1207
Artikel 1 1. GeflPestVÄndV
... 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" ersetzt. 11. § 25 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1564
Artikel 1 2. GeflPestVÄndV
... über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,". 8. In § 25 Satz 2 werden die Wörter „unter der Nummer 6.1" gestrichen. 9. § ...
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