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§ 33 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 33 Risikobewertung
§ 33 wird in 4 Vorschriften zitiert
Eine Genehmigung nach § 22 bis § 24, § 28, § 29, § 31 und § 32 darf nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass
- 1.
- die Gesundheit von Vögeln und
- 2.
- die tierseuchenrechtlichen Anforderungen, die die von Vögeln gewonnenen Erzeugnisse beim Inverkehrbringen, beim innergemeinschaftlichen Verbringen und bei der Ausfuhr erfüllen müssen,
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Zitierungen von § 33 Geflügelpest-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeflPestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 GeflPestV Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln
... festgestellt, finden im Falle der Nummer 1 die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 sowie § 35 und im Falle der Nummer 2 die Maßregeln nach den §§ 46 bis 51 ...
§ 41 GeflPestV Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln
... 1 Geflügelpest amtlich festgestellt, finden die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 und 35 Anwendung. ...
§ 49 GeflPestV Ausnahmen von der Sperrgebietsregelung (vom 23.10.2018)
... (3) Für die Erteilung einer Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 33 ...
§ 61 GeflPestV Risikobewertung
... die Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 57 bis 60 gilt § 33 entsprechend. ...
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