1Wird auf einem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder Drittlandes der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest innerhalb einer Entfernung von weniger als 13 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so legt diese entsprechend
§ 21 und
§ 27 einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet fest.
2Ferner kann sie nach Maßgabe
- 1.
- des § 30 Absatz 1 eine Kontrollzone festlegen,
- 2.
- des § 32a Schutzmaßregeln anordnen.
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§ 64 GeflPestV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.10.2018) ... mit § 27 Absatz 3, § 22 Absatz 1 Satz 2, § 32a Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Nummer 2 oder § 48 Absatz 5, nach § 35 Absatz 1 oder 2 Nummer 1 oder 2, § 36 Absatz 1, ...
V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3939
Artikel 1 2. TierSeuchRÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung ... Anordnung ist auf die erforderlichen Vogelarten zu beschränken." 3. § 34 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Ferner kann sie nach Maßgabe ... Abs. 1 Satz 2," die Angabe „§ 32a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Nummer 2 oder § 48 Absatz 5," ...