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§ 39 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 39 Ausnahmen für das Verbringen von außerhalb des Impfgebiets



Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 3 genehmigen für das Verbringen von

1.
gehaltenen Vögeln von außerhalb des Impfgebiets in einen im Impfgebiet gelegenen Stall oder sonstigen Standort, soweit sichergestellt ist, dass dort kein Geflügel oder nur geimpftes Geflügel gehalten wird und die Vögel dort, soweit im Impfplan vorgesehen, gegen Geflügelpest geimpft werden,

2.
Geflügel von außerhalb des Impfgebiets unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete, im Impfgebiet gelegene Schlachtstätte, soweit sichergestellt ist, dass die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,

3.
Eintagsküken von außerhalb des Impfgebiets in einen im Impfgebiet gelegenen Stall oder sonstigen Standort, in dem kein Geflügel oder nur geimpftes Geflügel gehalten wird,

4.
Bruteiern, die außerhalb des Impfgebiets erzeugt worden sind, in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete, im Impfgebiet gelegene Brüterei, soweit die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist,

5.
Konsumeiern, die außerhalb des Impfgebiets erzeugt worden sind, soweit sichergestellt ist, dass die Eier

a)
in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten, im Impfgebiet gelegenen Packstelle in Einwegpackungen verpackt werden oder

b)
in einem im Impfgebiet gelegenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte, der die Anforderungen des Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllt, nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden.

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Zitierungen von § 39 Geflügelpest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeflPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 GeflPestV Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge
... werden. Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 gelten die §§ 37 bis 41 ...
§ 51 GeflPestV Notimpfung
... die Durchführung einer Notimpfung anordnen. Die §§ 36 bis 42 gelten ...
§ 64 GeflPestV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.10.2018)
... 3 Satz 1, nach § 31 Absatz 1 oder Absatz 2, § 32 Absatz 1, § 37 Satz 1, § 38, § 39 , § 47 Absatz 1, § 49 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 57 Absatz 1 Satz 1 oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 29 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... 2, § 31 Absatz 1 oder Absatz 2, § 32 Absatz 1, § 37 Satz 1, § 38, § 39 , § 47 Absatz 1, § 49 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 57 Absatz 1 Satz 1 oder ...