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§ 40 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 40 Untersuchungen im Falle der Notimpfung



1Soweit eine Notimpfung nach § 36 Abs. 1 angeordnet worden ist, haben Tierhalter die im Impfgebiet gehaltenen Vögel nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 untersuchen zu lassen. 2Die zuständige Behörde gibt den Zeitpunkt der Beendigung der Untersuchungen nach Satz 1 öffentlich bekannt.

 
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Zitierungen von § 40 Geflügelpest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeflPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 GeflPestV Notimpfungen nach Entscheidung der Kommission
... in der Zeit vom Beginn der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen nach § 40 Satz 1 1. geimpfte Vögel und Eier von gehaltenen Vögeln nicht aus einem im ...
§ 41 GeflPestV Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln
... nach einer virologischen Untersuchung nach § 40 Satz 1 Geflügelpest amtlich festgestellt, finden die Maßregeln nach den §§ 18 ...
§ 42 GeflPestV Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge
... werden. Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 gelten die §§ 37 bis 41 ...
§ 51 GeflPestV Notimpfung
... die Durchführung einer Notimpfung anordnen. Die §§ 36 bis 42 gelten ...