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§ 41 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 41 Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln
§ 41 wird in 2 Vorschriften zitiert
Wird nach einer virologischen Untersuchung nach § 40 Satz 1 Geflügelpest amtlich festgestellt, finden die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 und 35 Anwendung.
Zitierungen von § 41 Geflügelpest-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeflPestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 GeflPestV Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge
... werden. Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 gelten die §§ 37 bis 41 ...
§ 51 GeflPestV Notimpfung
... die Durchführung einer Notimpfung anordnen. Die §§ 36 bis 42 gelten ...
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