Start
>
GeflPestV
>
§ 41
Änderungsalarm
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 41 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV
k.a.Abk.
)
neugefasst durch B. v. 15.10.2018
BGBl. I S. 1665
, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3
Tierseuchenbekämpfung
13 weitere Fassungen
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 21 Vorschriften zitiert
Abschnitt 2 Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln
Unterabschnitt 3 Schutzmaßregeln bei Geflügelpest
Teil 2 Nach amtlicher Feststellung
§ 40
←
→
§ 42
§ 41 Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln
§ 41 wird in
2 Vorschriften zitiert
Wird nach einer virologischen Untersuchung nach §
40
Satz 1 Geflügelpest amtlich festgestellt, finden die Maßregeln nach den §§
18
bis
33
und
35
Anwendung.
§ 40
←
→
§ 42
Anzeige
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Zitierungen von
§ 41 Geflügelpest-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeflPestV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 42 GeflPestV Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge
... werden. Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 gelten die §§ 37 bis
41
...
§ 51 GeflPestV Notimpfung
... die Durchführung einer Notimpfung anordnen. Die §§ 36
bis
42 gelten ...
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in GeflPestV
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/gesetz/7919/a152032.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed