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§ 44 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 44 Aufhebung der Schutzmaßregeln
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, soweit
- 1.
- die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln erloschen ist oder
- 2.
- sich der Verdacht auf Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln als unbegründet erwiesen hat.
(2) 1Die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln gilt als erloschen, soweit
- 1.
- die gehaltenen Vögel des Seuchenbestands verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind,
- 2.
- in den Fällen des § 20 Absatz 1 Satz 1 bei den gehaltenen Vögeln zweimal im Abstand von mindestens 21 Tagen, frühestens 21 Tage nach dem letzten Nachweis von hochpathogenem aviärem Influenzavirus, jeweils eine virologische Untersuchung an Proben von jeweils 60 Vögeln je Bestand in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Untersuchungseinrichtung mit negativem Ergebnis auf aviäres Influenzavirus durchgeführt worden ist,
- 3.
- eine Grobreinigung und Vordesinfektion des Seuchenbestands nach Maßgabe des Anhangs VI Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG sowie eine Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs VI Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden sind,
- 4.
- eine Desinfektion
- a)
- des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG und
- b)
- der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
- 5.
- eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge, die mit gehaltenen Vögeln im Seuchenbestand in Berührung gekommen sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind und,
- 6.
- im Fall der Nummer 1 oder, wenn ein Sperrbezirk oder ein Beobachtungsgebiet eingerichtet worden ist, im Fall der Nummer 2,
- a)
- im Sperrbezirk nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 3 die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.11 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind, jedoch frühestens 21 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion,
- b)
- im Beobachtungsgebiet nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 3 gehaltene Vögel nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind, jedoch frühestens 30 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion.
(3) 1Nach Aufhebung des Sperrbezirks gelten für dieses Gebiet die Maßregeln nach § 27 Absatz 4 sowie die §§ 28 und 29 entsprechend, soweit
- 1.
- die gehaltenen Vögel des Seuchenbestandes nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und
- 2.
- die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 Buchstabe a, im Falle der Nummer 2 mit negativem Ergebnis, durchgeführt worden sind.
(4) Der Verdacht auf Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln gilt als unbegründet, wenn der Verdacht auf Grund einer virologischen Untersuchung nicht bestätigt werden konnte.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung V. v. 13. Oktober 2018 BGBl. I S. 1655 m.W.v. 23. Oktober 2018
Frühere Fassungen von § 44 Geflügelpest-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.10.2018 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung vom 13.10.2018 BGBl. I S. 1655 |
aktuell vorher | 03.07.2016 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung vom 29.06.2016 BGBl. I S. 1564 |
aktuell vorher | 15.05.2013 | Bekanntmachung der Neufassung der Geflügelpest-Verordnung vom 08.05.2013 BGBl. I S. 1212 |
aktuell vorher | 15.05.2013 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung vom 08.05.2013 BGBl. I S. 1207 |
aktuell | vor 15.05.2013 | Urfassung |
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Zitierungen von § 44 Geflügelpest-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeflPestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 45 GeflPestV Wiederbelegung (vom 16.04.2009)
... 1. frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach § 44 Absatz 2 Nummer 3 und 2. nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 44 Absatz 1 Nummer 1. ... nach § 44 Absatz 2 Nummer 3 und 2. nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 . Die Wiederbelegung der Kontaktbestände und sonstigen Vogelhaltungen, in ...
§ 64 GeflPestV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.10.2018)
... 23, § 24, auch in Verbindung mit § 32 Absatz 3, nach § 28, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 1 , nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung ... § 29 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 1 , nach § 31 Absatz 1 oder Absatz 2, § 32 Absatz 1, § 37 Satz 1, § 38, § ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
Artikel 1 3. GeflPestVÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... Satz angefügt: „Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend." 25. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt ...
Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1207
Artikel 1 1. GeflPestVÄndV
... „(2a) § 21 Absatz 2 gilt entsprechend." 14. § 44 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ...
Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften, der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 749
Artikel 6 BlauzRuaÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach § 44 Absatz 2 Nummer 3 und 2. nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 44 ... 44 Absatz 2 Nummer 3 und 2. nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 44 Absatz 1 Nummer 1. Die Wiederbelegung der Kontaktbestände und sonstigen ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1564
Artikel 1 2. GeflPestVÄndV
... der gehaltenen Vögel des Bestandes anordnen,". 15. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ... der Angabe „§ 28," werden die Wörter „auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 1, nach" eingefügt. cc) Nach den Wörtern „§ ... Absatz 1 oder Absatz 2," werden die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 1, nach" eingefügt. j) In Nummer 22 werden nach der Angabe ...
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