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§ 47 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 47 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen
(1) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich des Absatzes 2, nach amtlicher Feststellung der niedrigpathogenen aviären Influenza der Subtypen H5 oder H7 in einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, einer Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen Einrichtung Ausnahmen von § 46 Abs. 1 Nr. 1 und, im Falle von Bruteiern, von § 46 Abs. 1 Nr. 2 genehmigen, soweit die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Fütterung und Entsorgung so vollständig getrennt von anderen gehaltenen Vögeln ist, dass eine Verbreitung des niedrigpathogenen aviären Influenzavirus ausgeschlossen werden kann.
(2) 1Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass
- 1.
- die Anforderungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt werden und
- 2.
- die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.17 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt und die dort vorgeschriebenen virologischen Untersuchungen in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Untersuchungseinrichtung vorgenommen werden.
(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf in Bezug auf Bruteier nur erteilt werden nach Maßgabe des Anhangs V der Richtlinie 2005/94/EG und soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(4) § 20 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Geflügelpest-Verordnung B. v. 15. Oktober 2018 BGBl. I S. 1665, 2664 m.W.v. 23. Oktober 2018
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Frühere Fassungen von § 47 Geflügelpest-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.10.2018 | Bekanntmachung der Neufassung der Geflügelpest-Verordnung vom 15.10.2018 BGBl. I S. 1665 |
aktuell vorher | 23.10.2018 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung vom 13.10.2018 BGBl. I S. 1655 |
aktuell vorher | 03.07.2016 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung vom 29.06.2016 BGBl. I S. 1564 |
aktuell | vor 03.07.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 47 Geflügelpest-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeflPestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 GeflPestV Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln
... 18 bis 33 sowie § 35 und im Falle der Nummer 2 die Maßregeln nach den §§ 46 bis 51 Anwendung. ...
§ 52 GeflPestV Aufhebung der Schutzmaßregeln (vom 23.10.2018)
... b) geschlachtet worden sind oder, 2. in den Fällen des § 47 Abs. 1, bei den gehaltenen Vögeln im Abstand von mindestens 21 Tagen jeweils eine virologische ...
§ 64 GeflPestV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.10.2018)
... nach § 31 Absatz 1 oder Absatz 2, § 32 Absatz 1, § 37 Satz 1, § 38, § 39, § 47 Absatz 1 , § 49 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 57 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, auch ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
Artikel 1 3. GeflPestVÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... Überwachung" eingefügt. b) Absatz 2a wird aufgehoben. 27. § 47 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 29 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... 31 Absatz 1 oder Absatz 2, § 32 Absatz 1, § 37 Satz 1, § 38, § 39, § 47 Absatz 1, § 49 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 57 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1564
Artikel 1 2. GeflPestVÄndV
... die Risikobewertung nach Satz 1 gilt § 13 Absatz 2 entsprechend." 17. § 47 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst: „aa) ...
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