Tools:
Update via:
§ 55 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
| |
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
| |
§ 55 Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest
(1) 1Ist der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde das Gebiet um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels mit einem Radius von mindestens
- 1.
- einem Kilometer als Sperrbezirk,
- 2.
- drei Kilometern als Beobachtungsgebiet
(2) Die zuständige Behörde kann ferner unter Berücksichtigung einer von ihr durchgeführten Risikobewertung nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 ein Gebiet als Beobachtungsgebiet festlegen, wenn ein Sperrbezirk nach § 21 Absatz 1 oder ein Beobachtungsgebiet nach § 27 Absatz 1 aufgehoben wird und dieser Sperrbezirk oder dieses Beobachtungsgebiet mit dem Gebiet oder einem Teil eines Gebiets eines Sperrbezirks, wenn dieser nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eingerichtet worden ist, zusammenfällt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung V. v. 13. Oktober 2018 BGBl. I S. 1655 m.W.v. 23. Oktober 2018
Anzeige
Frühere Fassungen von § 55 Geflügelpest-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 23.10.2018 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung vom 13.10.2018 BGBl. I S. 1655 |
aktuell vorher | 15.05.2013 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung vom 08.05.2013 BGBl. I S. 1207 |
aktuell vorher | 01.05.2008 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung vom 25.04.2008 BGBl. I S. 764 |
aktuell | vor 01.05.2008 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 55 Geflügelpest-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeflPestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 GeflPestV Schutzmaßregeln in Bezug auf die Kontrollzone (vom 15.05.2013)
... einer Kontrollzone nach Absatz 1 als auch in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet nach § 55 Abs. 1 oder 3 , sind die jeweils strengeren Schutzregeln ...
§ 56 GeflPestV Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet (vom 23.10.2018)
... Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 1. hat die zuständige Behörde a) das im Sperrbezirk gehaltene ... des Sperrbezirks. (2) Im Fall der Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 dürfen 1. für die Dauer von 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets ... Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In den Fällen des § 55 Absatz 2 berechnen sich die Fristen nach Satz 1 und 2 vom Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks an, der ... umherlaufen dürfen. (4) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf ein innerhalb des Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in oder an dem ... zuständige Behörde bringt 1. im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift ... und 2. im Fall der Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren ... gut sichtbar an. (6) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder im Fall der Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz ... nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder im Fall der Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 gilt für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet § 21 Absatz 2 ...
§ 57 GeflPestV Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel und Bruteier (vom 23.10.2018)
... Die zuständige Behörde kann im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Ausnahmen von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen für das Verbringen von gehaltenen ... (2) Die zuständige Behörde kann im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ferner Ausnahmen von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen für das Verbringen von ... Die zuständige Behörde kann im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ferner Ausnahmen von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für das Verbringen von Bruteiern ...
§ 58 GeflPestV Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch (vom 23.10.2018)
... Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf oder dürfen abweichend von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 verbracht werden ...
§ 59 GeflPestV Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte (vom 23.10.2018)
... Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen abweichend von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verbracht werden 1. ...
§ 60 GeflPestV Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung (vom 23.10.2018)
... zuständige Behörde kann im Falle der Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Ausnahmen von § 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von gehaltenen Vögeln in ... (2) Die zuständige Behörde kann im Falle der Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 ferner Ausnahmen von § 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Eintagsküken ...
§ 62 GeflPestV Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat (vom 23.10.2018)
... angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so gilt § 55 entsprechend. ...
§ 63 GeflPestV Aufhebung der Schutzmaßregeln (vom 01.05.2008)
... zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach § 55 , auch in Verbindung mit § 62 auf, wenn hochpathogenes aviäres Influenzavirus nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
Artikel 1 3. GeflPestVÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... der Einschleppung oder Verschleppung des aviären Influenzavirus". 33. § 55 wird wie folgt gefasst: „§ 55 Verdacht auf Geflügelpest, ... Influenzavirus". 33. § 55 wird wie folgt gefasst: „ § 55 Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest (1) Ist der Verdacht auf ... und das Beobachtungsgebiet (1) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 1. hat die zuständige Behörde a) das im Sperrbezirk gehaltene ... Festlegung des Sperrbezirks. (2) Im Fall der Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 dürfen 1. für die Dauer von 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets ... soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In den Fällen des § 55 Absatz 2 berechnen sich die Fristen nach Satz 1 und 2 vom Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks an, der ... nicht frei umherlaufen dürfen. (4) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf ein innerhalb des Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in oder an dem ... zuständige Behörde bringt 1. im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift ... und 2. im Fall der Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren ... gut sichtbar an. (6) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder im Fall der Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz ... nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder im Fall der Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 gilt für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet § 21 Absatz 2 entsprechend." ... Behörde kann" die Wörter „im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 " eingefügt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Junghennen oder ... Behörde kann" die Wörter „im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 " eingefügt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „die ... Behörde kann" die Wörter „im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 " eingefügt. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) ... 1 wird wie folgt gefasst: „Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf oder dürfen abweichend von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 verbracht werden". ... 1 wird wie folgt gefasst: „Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen abweichend von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verbracht werden". ... kann" die Wörter „im Falle der Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 " eingefügt. 39. In § 62 werden die Wörter „so legt diese ... 39. In § 62 werden die Wörter „so legt diese entsprechend § 55 Absatz 1 bis 3 einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet fest" durch die Wörter „so gilt ... bis 3 einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet fest" durch die Wörter „so gilt § 55 entsprechend" ersetzt. 40. § 64 wird wie folgt geändert: a) ...
Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung
V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 764
Artikel 2 EGBlauzBekDVuaÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe § 55 Abs. 1" durch die Angabe § 55 Abs. 1 oder 3" ersetzt. b) In ... In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe § 55 Abs. 1" durch die Angabe § 55 Abs. 1 oder 3" ersetzt. b) In Absatz 8 wird die Angabe § 7 Abs. 3 Satz ... a, Nr. 3 und 4" ersetzt. 6. In § 30 Abs. 4 wird die Angabe § 55 Abs. 1" durch die Angabe § 55 Abs. 1 oder 3" ersetzt. 7. In § ... In § 30 Abs. 4 wird die Angabe § 55 Abs. 1" durch die Angabe § 55 Abs. 1 oder 3" ersetzt. 7. In § 55 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b wird das Wort ... Abs. 1" durch die Angabe § 55 Abs. 1 oder 3" ersetzt. 7. In § 55 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b wird das Wort Sperrgebiet" durch das Wort ... 8. In § 56 Abs. 1 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 1 ... Satzteil die Angabe § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b" ersetzt. 9. In § 63 ... 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b" ersetzt. 9. In § 63 wird die Angabe § 55 Abs. 1" durch die Angabe § 55" ersetzt. ... 9. In § 63 wird die Angabe § 55 Abs. 1" durch die Angabe § 55 " ersetzt. ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 29 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... Nummer 2, § 51 Satz 1, § 53a, § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 oder § 55 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 62, zuwiderhandelt, 18. entgegen § ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1564
Artikel 1 2. GeflPestVÄndV
... 2, 2a Satz 2, Absatz 4" ersetzt. ee) Die Wörter „Satz 2 oder § 55 " werden durch die Angabe „Satz 2, § 55" ersetzt. ff) Nach der ... Die Wörter „Satz 2 oder § 55" werden durch die Angabe „Satz 2, § 55 " ersetzt. ff) Nach der Angabe „§ 62," werden die Wörter ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7919/a152046.htm