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§ 59 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 59 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte
(1) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen abweichend von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verbracht werden
- 1.
- behandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen, die Abtötung des hochpathogenen aviären Influenzavirus gewährleistenden Verfahren behandelt worden sind,
- 2.
- unbehandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die die Anforderungen des Anhangs XIII Kapitel VII Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 an das Inverkehrbringen erfüllen und von Geflügel stammen, das außerhalb des Sperrbezirks gehalten worden ist,
- 3.
- tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen
- a)
- nach Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011,
- b)
- nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit
- aa)
- Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 Buchstabe B, Abschnitt 2 Buchstabe B, Abschnitt 3 Buchstabe B, Abschnitt 5 Buchstabe B und D, Abschnitt 6 Buchstabe B, Abschnitt 7 Buchstabe B, Abschnitt 8 Buchstabe B, Abschnitt 9 Buchstabe B,
- bb)
- Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 und
- cc)
- Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 und 4
- 4.
- tierische Nebenprodukte
- a)
- zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
- b)
- in einen Betrieb im Inland, soweit die tierischen Nebenprodukte im Rahmen der Gewinnung oder Erzeugung nach § 58 angefallen sind, oder
- c)
- in einen Verarbeitungsbetrieb zum Zwecke der Behandlung nach Nummer 3,
- 5.
- tierische Nebenprodukte zum Zwecke der Behandlung nach Artikel 13 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
- 6.
- Erzeugnisse von gehaltenen Vögeln, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht keinen besonderen tierseuchenrechtlichen Anforderungen unterliegen und die nicht aus sonstigen tierseuchenrechtlichen Gründen vom Verbringen ausgeschlossen oder anderweitig beschränkt sind, einschließlich der Erzeugnisse im Sinne des Anhangs XIII Kapitel VI Buchstabe C der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
(2) 1Federn oder Federteile nach Absatz 1 Nr. 1 müssen beim Verbringen von einem Handelspapier nach Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 begleitet sein, aus dem hervorgeht, dass die Federn oder Federteile einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt worden sind, das die Abtötung des hochpathogenen aviären Influenzavirus gewährleistet. 2Satz 1 gilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken zugesandt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung V. v. 13. Oktober 2018 BGBl. I S. 1655 m.W.v. 23. Oktober 2018
Frühere Fassungen von § 59 Geflügelpest-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.10.2018 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung vom 13.10.2018 BGBl. I S. 1655 |
aktuell vorher | 03.07.2016 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung vom 29.06.2016 BGBl. I S. 1564 |
aktuell vorher | 15.05.2013 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung vom 08.05.2013 BGBl. I S. 1207 |
aktuell vorher | 22.12.2011 | Artikel 16 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz vom 13.12.2011 BGBl. I S. 2720 |
aktuell | vor 22.12.2011 | Urfassung |
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Zitierungen von § 59 Geflügelpest-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeflPestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 61 GeflPestV Risikobewertung
... die Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 57 bis 60 gilt § 33 entsprechend. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
Artikel 1 3. GeflPestVÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... einem alternativen Kennzeichen nach der Entscheidung 2007/118/EG" ersetzt. 37. § 59 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...
Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1207
Artikel 1 1. GeflPestVÄndV
... 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" ersetzt. 23. § 59 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Artikel 16 BMELVAnpV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt. 3. In § 59 Absatz 1 Nummer 6 werden nach dem Wort „Gemeinschaftsrecht" die Wörter „oder ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1564
Artikel 1 2. GeflPestVÄndV
... VII" durch die Wörter „Kapitel V und VIII" ersetzt. 22. In § 59 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „unter Nummer 6.1" gestrichen. 23. ...
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