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§ 60 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 60 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
(1) 1Die zuständige Behörde kann im Falle der Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Ausnahmen von § 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von gehaltenen Vögeln in einen amtlich überwachten Bestand im Inland genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. 2§ 57 Abs. 2 Nr. 1 gilt entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde kann im Falle der Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 ferner Ausnahmen von § 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Eintagsküken genehmigen, die aus Bruteiern geschlüpft sind, die von außerhalb des Beobachtungsgebiets stammen, in einen Bestand im Inland, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier oder Eintagsküken von außerhalb des Beobachtungsgebiets in der Brüterei nicht mit Bruteiern oder Eintagsküken aus dem Beobachtungsgebiet in Kontakt gekommen sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung V. v. 13. Oktober 2018 BGBl. I S. 1655 m.W.v. 23. Oktober 2018
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Frühere Fassungen von § 60 Geflügelpest-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.10.2018 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung vom 13.10.2018 BGBl. I S. 1655 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 60 Geflügelpest-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeflPestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 61 GeflPestV Risikobewertung
... die Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 57 bis 60 gilt § 33 entsprechend. ...
§ 64 GeflPestV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.10.2018)
... 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 57 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 2 , nach § 57 Absatz 3 Satz 1 oder § 60 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 verbundenen ... 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 2, nach § 57 Absatz 3 Satz 1 oder § 60 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 20. entgegen § 13 Absatz 4 Satz ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
Artikel 1 3. GeflPestVÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... (EU) Nr. 142/2011 an die Verarbeitung erfüllen,". 38. In § 60 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils nach den Wörtern „Die zuständige Behörde kann" die ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 29 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... 1 oder Absatz 2, § 57 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 2, nach § 57 Absatz 3 Satz 1 oder § 60 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ... 1, auch in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 2, nach § 57 Absatz 3 Satz 1 oder § 60 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 20. ...
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