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Anlage 2 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2, § 13 Absatz 4)
Anzahl der gehaltenen Enten, Gänse oder Laufvögel je Bestand | Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten |
1 | 2 |
weniger als 10 | mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten, Gänse und Laufvögel |
11 - 100 | 10 - 50 |
101 - 1.000 | 20 - 60 |
mehr als 1.000 | 30 - 70 |
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung V. v. 13. Oktober 2018 BGBl. I S. 1655 m.W.v. 23. Oktober 2018
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Frühere Fassungen von Anlage 2 Geflügelpest-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.10.2018 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung vom 13.10.2018 BGBl. I S. 1655 |
aktuell vorher | 15.05.2013 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung vom 08.05.2013 BGBl. I S. 1207 |
aktuell | vor 15.05.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 Geflügelpest-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeflPestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 GeflPestV Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte (vom 23.10.2018)
... in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. Ferner hat ...
§ 13 GeflPestV Aufstallung (vom 23.10.2018)
... in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. Ferner hat ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
Artikel 1 3. GeflPestVÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... ersetzt. 41. § 66 wird aufgehoben. 42. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift der linken Spalte werden die ...
Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1207
Artikel 1 1. GeflPestVÄndV
... in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. Ferner hat der ... durch die Angabe „§ 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3" ersetzt. 25. In Anlage 2 wird die Bezugsangabe wie folgt gefasst: „(zu § 7 Absatz 2, § 13 ...
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