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§ 32a - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 32a Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte



1Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 anordnen, dass die Geflügelbestände oder sonstigen Vogelhaltungen innerhalb eines bestimmten, an ein Beobachtungsgebiet oder eine Kontrollzone unmittelbar angrenzenden Gebietes mit einem Radius von insgesamt höchstens 25 Kilometern um den Seuchenbestand

1.
frühestens 30 Tage nach einer Entfernung des Geflügels aus dem jeweiligen Bestand oder der jeweiligen Vogelhaltung oder

2.
im Falle leerstehender Gebäude oder Einrichtungen zur Haltung von Vögeln frühestens 30 Tage nach Erlass der Anordnung

wiederbelegt werden dürfen. 2Die Anordnung darf nur ergehen,

1.
für ein Gebiet, in dem mindestens 500 Stück Geflügel pro Quadratkilometer gehalten werden, und

2.
soweit eine von der zuständigen Behörde durchgeführte Risikobewertung ergeben hat, dass die Anordnung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

3Die Anordnung ist auf die erforderlichen Vogelarten zu beschränken.





 

Frühere Fassungen von § 32a Geflügelpest-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.07.2016Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
vom 29.06.2016 BGBl. I S. 1564
aktuell vorher 24.12.2009Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 18.12.2009 BGBl. I S. 3939
aktuellvor 24.12.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32a Geflügelpest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32a GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeflPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 GeflPestV Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln
... amtlich festgestellt, finden im Falle der Nummer 1 die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 sowie § 35 und im Falle der Nummer 2 die Maßregeln nach den §§ 46 bis ...
§ 34 GeflPestV Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat (vom 24.12.2009)
... Maßgabe 1. des § 30 Absatz 1 eine Kontrollzone festlegen, 2. des § 32a Schutzmaßregeln ...
§ 41 GeflPestV Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln
... Satz 1 Geflügelpest amtlich festgestellt, finden die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 und 35 Anwendung.  ...
§ 48 GeflPestV Schutzmaßregeln in Bezug auf das Sperrgebiet (vom 23.10.2018)
... zu desinfizieren. § 21 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend. (5) § 32a gilt entsprechend. (6) Die zuständige Behörde kann für im Sperrgebiet ...
§ 64 GeflPestV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.10.2018)
... Nummer 3, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3, § 22 Absatz 1 Satz 2, § 32a Satz 1 , auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Nummer 2 oder § 48 Absatz 5, nach § 35 Absatz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
Artikel 1 3. GeflPestVÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... Nummer 3, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3, § 22 Absatz 1 Satz 2, § 32a Satz 1 , auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Nummer 2 oder § 48 Absatz 5, nach § 35 Absatz 1 ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 29 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... 1 Satz 1 oder Satz 5, § 21 Absatz 4 Nummer 3 oder Nummer 4, § 22 Absatz 1 Satz 2, § 32a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Nummer 2 oder § 48 Absatz 5, § ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1564
Artikel 1 2. GeflPestVÄndV
... Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission."" 13. § 32a Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel ... in Verbindung mit § 27 Absatz 3" ersetzt. cc) Nach der Angabe „§ 32a " wird die Angabe „Absatz 1" gestrichen. dd) Die Wörter ...

Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3939
Artikel 1 2. TierSeuchRÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... nach der den § 32 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt: „§ 32a Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte". 2. Nach ... 2. Nach § 32 wird folgende Vorschrift eingefügt: „§ 32a Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte Ist ... 1. des § 30 Absatz 1 eine Kontrollzone festlegen, 2. des § 32a Schutzmaßregeln anordnen." 4. Dem § 48 werden folgende Absätze 5 ... Dem § 48 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt: „(5) § 32a gilt entsprechend. (6) Die zuständige Behörde kann für im Sperrgebiet ... 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 22 Abs. 1 Satz 2," die Angabe „§ 32a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Nummer 2 oder § 48 Absatz 5," ...