Tools:
Update via:
§ 14a - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
| |
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
| |
§ 14a Abgabe im Reisegewerbe
(1) 1Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass Geflügel außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche Niederlassung zu haben, gewerbsmäßig nur abgegeben werden darf, soweit das Geflügel längstens vier Tage vor der Abgabe
- 1.
- klinisch tierärztlich oder,
- 2.
- im Fall von Enten und Gänsen, virologisch
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Geflügel, das unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung V. v. 13. Oktober 2018 BGBl. I S. 1655 m.W.v. 23. Oktober 2018
Frühere Fassungen von § 14a Geflügelpest-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 23.10.2018 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung vom 13.10.2018 BGBl. I S. 1655 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14a Geflügelpest-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14a GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeflPestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 64 GeflPestV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.10.2018)
... 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 6 Satz 2, § 14 Abs. 2 Satz 2 oder § 14a Abs. 1 Satz 5 ein Register, eine Aufzeichnung, das Ergebnis einer Untersuchung oder eine Bescheinigung nicht ... 2 Nummer 2, § 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7, § 14 Absatz 1, § 14a Absatz 1 Satz 1 , § 15 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 oder Satz 5, Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit ... dass eine Ente, eine Gans oder ein Laufvogel untersucht wird, 21a. entgegen § 14a Absatz 1 Satz 3 eine Bescheinigung nicht mitführt, 22. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
Artikel 1 3. GeflPestVÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... § 13 Aufstallung § 14 Weitere Anordnungen § 14a Abgabe im Reisegewerbe". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) ... durch das Wort „Tierhalter" ersetzt. 11. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: „§ 14a Abgabe im Reisegewerbe (1) Die ... 11. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: „ § 14a Abgabe im Reisegewerbe (1) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus ... 14 Absatz 2 Satz 2" durch ein Komma und die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 2 oder § 14a Absatz 1 Satz 5 " und die Wörter „oder das Ergebnis einer Untersuchung" durch ein Komma und ... 2 Nummer 2, § 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7, § 14 Absatz 1, § 14a Absatz 1 Satz 1 , § 15 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 oder Satz 5, Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit ... m) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a eingefügt: „21a. entgegen § 14a Absatz 1 Satz 3 eine Bescheinigung nicht mitführt,". n) In Nummer 25 wird das Wort ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7919/a212996.htm