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Änderung § 7 Geflügelpest-Verordnung vom 15.05.2013

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.05.2013 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte


(Text alte Fassung)

(1) Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art dürfen nur durchgeführt werden, soweit

1. im Falle von Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art sichergestellt ist,
dass

a)
die auf den Veranstaltungen jeweils aufgestellten gehaltenen Vögel vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht worden sind und

b)
die Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird, und

2. im Falle von Geflügelmärkten
oder Veranstaltungen ähnlicher Art sichergestellt ist, dass die auf den Veranstaltungen jeweils aufgestellten gehaltenen Vögel längstens fünf Tage vor der Veranstaltung im Bestand klinisch tierärztlich untersucht worden sind.

Satz
1 gilt nicht für Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, soweit die aufgestellten Vögel vor der Veranstaltung in Beständen gehalten worden sind, die

1. in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Kreis) gelegen sind, in dem die Veranstaltung stattfindet, oder

2. in einem Kreis gelegen sind, der an den in Nummer 1 genannten Kreis angrenzt.

(2) Enten und Gänse dürfen auf einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art nur aufgestellt werden, soweit längstens sieben Tage vor der Veranstaltung Proben von 60 Tieren des jeweiligen Bestands in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind. Die Proben sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. An Stelle der Untersuchung nach Satz 1 kann der Tierhalter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 4 jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 hat der Tierhalter der zuständigen Behörde die gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde hat dem Tierhalter über die Anzeige eine Bestätigung auszustellen.

(4) Die tierärztliche Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung, die virologische Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage des Untersuchungsbefundes und die gemeinsame Haltung nach Absatz 2 Satz 4 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage der Bestätigung nach Absatz 3 Satz 2 nachzuweisen. Die Bescheinigung, der Untersuchungsbefund oder die Bestätigung sind der zuständigen Behörde auf Verlangen unter zusätzlicher Angabe der Registriernummer des Tierhalters nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung vorzulegen.

(5) Die zuständige Behörde kann für Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art nach Absatz 1 Satz 2 Maßregeln nach Absatz 1 Satz 1 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(5a) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten genehmigen, soweit auf der Ausstellung, dem Markt oder der Veranstaltung ähnlicher Art kein Geflügel aufgestellt wird und sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Eine Geflügelausstellung, ein Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art darf nur durchgeführt werden, soweit der Veranstalter sicherstellt, dass

1.
die auf der jeweiligen Veranstaltung aufgestellten gehaltenen Vögel vor der jeweiligen Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht werden und

2.
die Örtlichkeit, an der die jeweilige Veranstaltung abgehalten wird, nach dem Ende der jeweiligen Veranstaltung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert wird, es sei denn, die jeweilige Veranstaltung findet in geschlossenen Räumen statt.

2 Für den Veranstalter einer Geflügelausstellung, eines Geflügelmarktes
oder einer Veranstaltung ähnlicher Art gilt § 3 entsprechend. 3 Auf Verlangen hat der Halter des auf einer Veranstaltung nach Satz 1 aufgestellten Geflügels der zuständigen Behörde die Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Geflügelausstellung, einen Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art, soweit die aufgestellten Vögel vor der jeweiligen Veranstaltung in Beständen gehalten worden sind, die

1. in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Kreis) gelegen sind, in dem die jeweilige Veranstaltung stattfindet, oder

2. in einem Kreis gelegen ist, der an einen Kreis im Sinne der Nummer 1 angrenzt.

(2) 1 Enten und Gänse dürfen auf einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art nur aufgestellt werden, soweit längstens sieben Tage vor der jeweiligen Veranstaltung Proben von 60 Tieren des jeweiligen Bestands in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind. 2 Die Proben sind mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu entnehmen. 3 Werden weniger als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. 4 An Stelle der Untersuchung nach Satz 1 kann der Tierhalter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. 5 In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. 6 Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 4 jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen.

(3) 1 In den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 hat der Tierhalter der zuständigen Behörde die gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten unverzüglich anzuzeigen. 2 Die zuständige Behörde hat dem Tierhalter über die Anzeige eine Bestätigung auszustellen.

(4) 1 Die tierärztliche Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung, die virologische Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage des Untersuchungsbefundes und die gemeinsame Haltung nach Absatz 2 Satz 4 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage der Bestätigung nach Absatz 3 Satz 2, die nicht älter als zwölf Monate sein darf, nachzuweisen. 2 Die Bescheinigung, der Untersuchungsbefund oder die Bestätigung sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) 1 Die zuständige Behörde kann für

1. Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und
Veranstaltungen ähnlicher Art anordnen, dass

a) die jeweilige Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird,

b) die auf der jeweiligen Veranstaltung aufgestellten, anderen gehaltenen Vögel als Enten und Gänse auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersucht werden,

c) in den Fällen des Absatzes
1 Satz 4 die auf der jeweiligen Veranstaltung aufgestellten gehaltenen Vögel vor der jeweiligen Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht werden,

2. Enten und Gänse, die auf einer Geflügelausstellung aufgestellt werden sollen, eine Untersuchung auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus
anordnen,

soweit
dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. 2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(5a) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und 2 für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten genehmigen, soweit auf der Ausstellung, dem Markt oder der Veranstaltung ähnlicher Art kein Geflügel aufgestellt wird und sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(6) § 4 der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt.



(heute geltende Fassung)