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Änderung § 28 Geflügelpest-Verordnung vom 15.05.2013
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§ 28 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.05.2013 geltenden Fassung | § 28 n.F. (neue Fassung) in der am 23.10.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung | |
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 27 Abs. 4 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von Geflügel von außerhalb des Beobachtungsgebiets unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte im Beobachtungsgebiet, soweit das gewonnene frische Fleisch im Beobachtungsgebiet verbleibt oder unverzüglich aus dem Beobachtungsgebiet verbracht wird. (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 27 Abs. 4 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von 1. Geflügel, soweit a) das Geflügel innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand zur Schlachtung von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht worden ist, b) sichergestellt ist, dass aa) das Geflügel in eine Schlachtstätte in dem Beobachtungsgebiet oder in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte außerhalb des Beobachtungsgebiets verbracht wird und | |
(Text alte Fassung) bb) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet. 2. Legehennen, soweit sichergestellt ist, dass die Legehennen in einen Bestand im Inland verbracht werden, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird und a) der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und b) die Legehennen für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb des Sperrbezirks oder des Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben, 3. Eintagsküken, soweit sichergestellt ist, dass die Eintagsküken a) aus einem Bestand im Beobachtungsgebiet in einen Bestand im Inland verbracht werden, der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und die Eintagsküken für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb des Sperrbezirks oder des Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben oder b) aus Bruteiern geschlüpft sind, die von außerhalb des Sperrbezirks oder des Beobachtungsgebiets stammen, und die Eintagsküken oder Bruteier nicht mit Eintagsküken oder Bruteiern aus dem Sperrbezirk oder dem Beobachtungsgebiet in Berührung gekommen sind, | (Text neue Fassung) bb) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde aaa) dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und bbb) die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet, 2. Legehennen oder Truthühnern in einen Bestand im Inland, soweit a) die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde die für den Bestimmungsbestand zuständige Behörde über den Versand unterrichtet hat und b) sichergestellt ist, dass aa) die Legehennen oder Truthühner innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht werden, bb) sich in dem Stall des Bestimmungsbestandes, in den die Legehennen oder Truthühner verbracht werden sollen, kein Geflügel befindet, cc) der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und, dd) für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb eines Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegen ist, der Tierhalter des Bestimmungsbestandes die Legehennen oder Truthühner mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält, 3. Eintagsküken a) in einen Bestand im Inland, soweit aa) die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde die für den Bestimmungsbestand zuständige Behörde über den Versand unterrichtet hat und bb) sichergestellt ist, dass der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und, für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb eines Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegen ist, der Tierhalter des Bestimmungsbestandes die Eintagsküken mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält, oder b) in einen Bestand im Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Eintagsküken aus Bruteiern geschlüpft sind, die von außerhalb des Sperrbezirks oder des Beobachtungsgebiets stammen, und die Eintagsküken oder Bruteier nicht mit Eintagsküken oder Bruteiern aus dem Sperrbezirk oder dem Beobachtungsgebiet in Berührung gekommen sind, |
4. in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten, soweit sichergestellt ist, dass diese Vögel nicht mit im Bestand gehaltenem Geflügel in Kontakt gekommen sind. |
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