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Änderung § 65 Geflügelpest-Verordnung vom 01.05.2014
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§ 65 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 65 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 29 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388 |
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(Textabschnitt unverändert) § 65 Weitergehende Maßnahmen | |
(Text alte Fassung) Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza bei einem gehaltenen Vogel oder einem Wildvogel weitergehende Maßnahmen nach § 79 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Abs. 1 Nr. 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza bei einem gehaltenen Vogel oder einem Wildvogel weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt. |
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