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Änderung § 1 Geflügelpest-Verordnung vom 23.10.2018
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.10.2018 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 23.10.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Begriffsbestimmungen | |
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 1. Geflügelpest, wenn a) hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7, das für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, durch Virus-, Antigen- oder Genomnachweis (virologische Untersuchung) oder b) andere als in Buchstabe a genannte Influenzaviren mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von mehr als 1,2 in sechs Wochen alten Hühnern durch virologische Untersuchung (hochpathogenes aviäres Influenzavirus) bei einem gehaltenen Vogel oder hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7, das für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, bei einem Wildvogel durch eine virologische Untersuchung nachgewiesen worden ist; 2. Verdacht auf Geflügelpest, wenn a) das Ergebnis der virologischen, serologischen, pathologisch-anatomischen oder klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der epidemiologischen Erkenntnisse den Ausbruch der Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel befürchten lässt oder b) aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7 durch virologische Untersuchung bei einem Wildvogel nachgewiesen worden ist; 3. niedrigpathogene aviäre Influenza, wenn durch virologische Untersuchung a) aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7 mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von weniger als 1,2 in sechs Wochen alten Hühnern oder | |
(Text alte Fassung) b) aviäres Influenza-A-Virus, das nicht für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, | (Text neue Fassung) b) aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7, das nicht für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, |
(niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus) bei einem gehaltenen Vogel nachgewiesen worden ist. (2) Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. gehaltene Vögel: Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten; 2. Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden; | |
3. in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten: andere gehaltene Vögel als das in Nummer 2 genannte Geflügel; | 3. in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten: andere gehaltene Vögel als das in Nummer 2 genannte Geflügel, ausgenommen Tauben; |
4. Federwild: Vögel freilebender Arten, die für den menschlichen Verzehr gejagt werden; 5. Bruteier: Eier von Geflügel, die zur Bebrütung bestimmt sind; 6. Eintagsküken: weniger als 72 Stunden alte, noch nicht gefütterte Küken und weniger als 72 Stunden alte Barbarie-Enten (Cairina moschata) und ihre Kreuzungen, gefüttert oder nicht gefüttert; 7. Wildvogel: ein freilebender Vogel der Ordnungen Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel sowie ein zu wissenschaftlichen Zwecken gehaltener Vogel dieser Ordnungen; 8. Impfung: Schutzimpfung oder Notimpfung; 9. Schutzimpfung: eine vorbeugende Impfung gehaltener Vögel zur Verminderung klinischer Erscheinungen oder der Virusausscheidung für den Fall der Ansteckung mit dem hochpathogenen oder dem niedrigpathogenen aviären Influenzavirus; 10. Notimpfung: eine Impfung gehaltener Vögel nach dem Ausbruch der Geflügelpest zur Verhinderung der Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus in einen Bestand oder eine sonstige Vogelhaltung oder innerhalb eines bestimmten Gebiets. |
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