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Änderung § 23 Geflügelpest-Verordnung vom 23.10.2018

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§ 23 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2018 geltenden Fassung
§ 23 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Bruteier und Konsumeier


(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Bruteiern genehmigen

1. aus einem Bestand im Inland in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei oder eine wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung im Sperrbezirk,

2. aus einem Bestand im Sperrbezirk in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei im Inland, soweit

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) im Elterntierbestand, aus dem die Bruteier stammen, die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.10 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind und

b) sichergestellt ist, dass

(Text neue Fassung)

a) im Elterntierbestand, aus dem die Bruteier stammen, die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.10 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind,

b) die für den Elterntierbestand zuständige Behörde die für die Bestimmungsbrüterei zuständige Behörde über den Versand unterrichtet hat und

c)
sichergestellt ist, dass

aa) die Bruteier und deren Verpackungen vor der Beförderung desinfiziert werden,

bb) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist,

vorherige Änderung

cc) die Bruteier in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportfahrzeug befördert werden und



cc) die Bruteier in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportfahrzeug oder unter amtlicher Überwachung befördert werden und

dd) die Brüterei amtlich überwacht wird.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Konsumeiern genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass die Konsumeier

1. in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Packstelle befördert und dort in Einwegverpackungen verpackt werden,

2. in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden oder

3. zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verbracht werden.



(heute geltende Fassung)