Änderung § 65 Geflügelpest-Verordnung vom 22.12.2011

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§ 65 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung
§ 65 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 16 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 65 Weitergehende Maßnahmen


(Text alte Fassung)

Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza bei einem gehaltenen Vogel oder einem Wildvogel weitergehende Maßnahmen nach § 79 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Abs. 1 Nr. 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza bei einem gehaltenen Vogel oder einem Wildvogel weitergehende Maßnahmen nach § 79 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Abs. 1 Nr. 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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