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Änderung § 4 Geflügelpest-Verordnung vom 23.10.2018

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2018 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Früherkennung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von

1. mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder

2. mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren

auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Tierhalter, vorbehaltlich des Absatzes 2, unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.

(2) Treten in einem Geflügelbestand, in dem ausschließlich Enten und Gänse gehalten werden, über einen Zeitraum von mehr als vier Tagen

1. Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes oder

(Text neue Fassung)

(1) Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Bestand oder einem räumlich abgegrenzten Teil eines Bestandes Verluste von

1. mindestens drei Tieren bei einer Größe des Bestandes oder des räumlich abgegrenzten Teils des Bestandes von bis einschließlich 100 Tieren oder

2. mehr als 2 vom Hundert der Tiere bei einer Größe des Bestandes oder des räumlich abgegrenzten Teils des Bestandes von mehr als 100 Tieren

auf oder kommt es zu einer Abnahme der üblichen Legeleistung oder der durchschnittlichen Gewichtszunahme von jeweils mehr als 5 vom Hundert, so hat der Tierhalter, vorbehaltlich des Absatzes 2, unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.

(2) Treten in einem Bestand oder einem räumlich abgegrenzten Teil eines Bestandes, in dem ausschließlich Enten und Gänse gehalten werden, über einen Zeitraum von mehr als vier Tagen

1. Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes oder des räumlich abgegrenzten Teils des Bestandes oder

2. eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als 5 vom Hundert

ein, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.

vorherige Änderung

(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Tierhalter einen Geflügelbestand untersuchen lässt, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.