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§ 1 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin (ForstWiMeistPrV)
V. v. 06.10.2004 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
Geltung ab 16.10.2004; FNA: 806-21-9-14 Berufliche Bildung
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Geltung ab 16.10.2004; FNA: 806-21-9-14 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Forstwirtschaftsmeisters/einer Forstwirtschaftsmeisterin als Fach- und Führungskraft wahrzunehmen:
- 1.
- Produktion und Dienstleistungen:
Erarbeiten von Planungen und Kalkulationen für Produktion und Dienstleistungen in der Waldbewirtschaftung, der Ernte von Forsterzeugnissen, der Forsttechnik, dem Naturschutz und der Landschaftspflege sowie der Öffentlichkeitsarbeit unter Beachtung der Betriebs- und Marktverhältnisse; Entscheiden über Art und Zeitpunkt dieser Maßnahmen; Durchführen, Kontrollieren und Bewerten der Arbeiten unter Beachtung der Anforderungen des Marktes und der Belange des Umweltschutzes; Anbieten und Vermarkten von Erzeugnissen und Dienstleistungen; Vorbereiten und Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes; - 2.
- Betriebs- und Unternehmensführung:
Kaufmännische Disposition beim Beschaffen von Betriebsmitteln, beim Arbeits-, Material- und Maschineneinsatz sowie beim Absatz der Erzeugnisse; ökonomische Kontrolle des Betriebes; Vorbereiten und Durchführen der Projekt- und Einsatzleitung; Analysieren und Planen der betrieblichen Abläufe und der Betriebsorganisation nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Beachtung sozialer, ökologischer und rechtlicher Erfordernisse sowie der Prinzipien der Nachhaltigkeit; Planen, Kalkulieren und Bewerten von Investitionen; Zusammenarbeiten mit Marktpartnern und anderen Betrieben; Nutzen der Möglichkeiten der Information und Beratung; - 3.
- Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:
Prüfen der betrieblichen und persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen von Auszubildenden; Durchführen der Ausbildung unter Anwenden geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten; Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern; Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Führen, Fördern und Motivieren; Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.
(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Forstwirtschaftsmeister/Forstwirtschaftsmeisterin.
Text in der Fassung des Artikels 4 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft V. v. 21. Mai 2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338 m.W.v. 29. Mai 2014
Frühere Fassungen von § 1 ForstWiMeistPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.05.2014 | Artikel 4 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft vom 21.05.2014 BGBl. I S. 548 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 ForstWiMeistPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ForstWiMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ForstWiMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
Artikel 2 LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin
... vom 6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2591) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: § 1a Zulassungsvoraussetzungen zur ...
Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338
Artikel 4 2. LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin
... (BGBl. I S. 2155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Berufsausbildung und ...
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